Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_80/2012 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Advance on Costs and Refusal of Legal Aid in Guardianship/Detention Challenge

Geschäftsnummer 5A_80/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision from the Court of Appeal concerning the requirement for a complainant to pay a deposit of CHF 500 within ten days in relation to the legal representation under review. The complainant argued against the imposed deposit and sought free legal aid, claiming inadequate financial means. However, the Court of Appeal advised that the complainant could request free legal assistance if they did not have sufficient funds and if their legal claims were not deemed hopeless. The Supreme Court ruled that it would not consider the complaint due to insufficient grounds and a lack of adherence to legal requirements regarding the presentation of arguments, ultimately denying the request for free legal aid as well.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Advance on Costs and Refusal of Legal Aid in Guardianship/Detention Challenge: The complainant argued against the imposed deposit and sought free legal aid, claiming inadequate financial means. However, the Court of Appeal advised that the complainant could request free legal assistance if they did not have sufficient funds and if their legal claims were not deemed hopeless. The Supreme Court ruled that it would not consider the complaint due to insufficient grounds and a lack of adherence to legal requirements regarding the presentation of arguments, ultimately denying the request for free legal aid as well.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Haftkosten Vormundschaft Fehlen materieller Voraussetzungen konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to the deficient statement of grounds, applying this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_80/2012

Urteil vom 27. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsverweigerung, Beistandschaft etc.).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend u.a. ihren Beistand) die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb von 10 Tagen aufgefordert hat unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, von der Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 98 ZPO ein Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu erheben, sie habe jedoch die Möglichkeit, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, sofern sie nicht über genügende Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheine ( Art. 117 ZPO ),

dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft und des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Obergerichts vom 23. Januar 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren verlangt, weil für die Beurteilung dieses Gesuchs nicht das Bundesgericht, sondern das Obergericht zuständig ist,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 23. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann