Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_8/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Regarding Matrimonial Protection Measures

Geschäftsnummer 5A_8/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding marital protection, where the petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Court of Aargau on November 11, 2013. The appeal was deemed late, as it was submitted after the statutory deadline following the notification of the previous court's decision on November 19, 2013. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, and the petitioner also sought legal aid, which was denied due to the prospects of the appeal being hopeless. The petitioner was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Regarding Matrimonial Protection Measures: The appeal was deemed late, as it was submitted after the statutory deadline following the notification of the previous court's decision on November 19, 2013. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, and the petitioner also sought legal aid, which was denied due to the prospects of the appeal being hopeless. The petitioner was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Vorläufige Maßnahmen Einspruch gegen die Eheschliessung Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed due to being untimely under the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was devoid of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_8/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Hollinger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 11. November 2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. November 2013 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (19. Dezember 2013) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann