Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_799/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Spousal Support and Provisional Marital Measures Dismissed for Lack of Specific Grievance

Geschäftsnummer 5A_799/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who married in Lebanon on November 11, 2021, and subsequently the wife moved to Switzerland to join her husband. They have no children. The husband applied to the District Court of Weinfelden, which allowed the couple to live separately, assigning the marital home to the husband and obligating him to pay maintenance to the wife. The husband appealed this decision to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed his appeal. Subsequently, the husband submitted multiple requests to the Swiss Federal Tribunal, seeking relief from paying maintenance, arguing his inability to pay due to unemployment and claiming that his wife was sufficiently supported by her relatives. Additionally, he requested the Federal Tribunal to confirm if his wife had already been deported and applied for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Spousal Support and Provisional Marital Measures Dismissed for Lack of Specific Grievance: They have no children. The husband applied to the District Court of Weinfelden, which allowed the couple to live separately, assigning the marital home to the husband and obligating him to pay maintenance to the wife. The husband appealed this decision to the Thurgau Cantonal Court, which dismissed his appeal. Subsequently, the husband submitted multiple requests to the Swiss Federal Tribunal, seeking relief from paying maintenance, arguing his inability to pay due to unemployment and claiming that his wife was sufficiently supported by her relatives. Additionally, he requested the Federal Tribunal to confirm if his wife had already been deported and applied for free legal assistance.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen vorsorgliche Unterhaltsbeiträge vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Auflösung der Ehe verfassungsmässige Schranken Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected without entering the merits via the simplified procedure because it was not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal clearly could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_799/2023

Urteil vom 24. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

p.A. und vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2023 (ZBS.2023.12).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten am 11. November 2021 im Libanon und in der Folge zog die Ehefrau zum bereits in der Schweiz lebenden Ehemann. Sie haben keine gemeinsamen Kinder.

Auf Gesuch des Ehemannes hin berechtigte das Bezirksgericht Weinfelden die Parteien mit Entscheid vom 22. März 2023 zum Getrenntleben, unter Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Ehemann und dessen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau.

Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2023 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht mit zahlreichen Rechtsbegehren, die indes eher Statements sind, und dem Anliegen, von Unterhaltszahlungen befreit zu werden, weil die Ehefrau bei Verwandten gut versorgt sei bzw. er zufolge Arbeitslosigkeit ohnehin nichts bezahlen könne. Ferner verlangt er, dass sich das Bundesgericht beim Migrationsamt zu erkundigen habe, ob sie nicht bereits ausgewiesen worden sei, und dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sei.

Erwägungen:

1. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf punktuelle und v.a. appellatorische Ausführungen; Verfassungsrügen werden weder explizit noch implizit erhoben, geschweige denn substanziiert. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli