Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_799/2017 KI-generiert

Neighbor's Interim Prohibition of Demolition Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 5A_799/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two property owners regarding the use and modification of a retaining wall that separates their respective properties, one of which is owned by the plaintiffs and the other by the defendant. The plaintiffs, who are planning construction projects on their property, sought to partially demolish the wall to facilitate access and improvements. Consequently, the defendant requested a precautionary measure to prevent any work being done on the wall, which the lower court granted. The plaintiffs subsequently appealed this decision, arguing that the ruling violated their rights. The matter has been further complicated by administrative procedures regarding the necessity of permits for the intended construction changes, and the legal proceedings have been stalled multiple times.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 93 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Neighbor's Interim Prohibition of Demolition Upheld on Appeal: The plaintiffs, who are planning construction projects on their property, sought to partially demolish the wall to facilitate access and improvements. Consequently, the defendant requested a precautionary measure to prevent any work being done on the wall, which the lower court granted. The plaintiffs subsequently appealed this decision, arguing that the ruling violated their rights. The matter has been further complicated by administrative procedures regarding the necessity of permits for the intended construction changes, and the legal proceedings have been stalled multiple times.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen (Grundeigentum) Baurechtsdienstbarkeit Abbruchverbot vorsorgliche Massnahme Legitimation gegen Baubewilligung Eigentumsrecht Stützmauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to order the appellants to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny the respondent's claim for compensation for procedural costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_799/2017

Urteil vom 16. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Grundeigentum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. August 2017 (1B 17 30).

Sachverhalt:

A. A.a. A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstücks GB U.________ Nr. xxx. Diese Parzelle grenzt an ihrem östlichen und südlichen Rand an das Grundstück GB U.________ Nr. yyy, das im Eigentum der C.________ (Beschwerdegegnerin) steht. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die Zufahrt zum Haus der Beschwerdeführer erfolgt aktuell ab und entlang der D.________strasse über eine auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin liegende Auffahrt. Diese Auffahrt wird zur hangaufwärts liegenden Parzelle der Beschwerdeführer durch eine Stützmauer abgegrenzt.

A.b. Am 9. September 2010 beschloss die Gemeinde U.________, die D.________strasse auszubauen bzw. zu sanieren. Nach Meinung der Beschwerdeführer war dabei vorgesehen, dass die streitgegenständliche Mauer abgerissen werden müsse, soweit sich diese näher als 1.5 m vom Strassenrand gemessen befinde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Lesart des seinerzeitigen Beschlusses. Die Strasse wurde in der Folge saniert, die Mauer hingegen bis dato nicht verändert.

A.c.

A.c.a. Am 29. Mai 2013 erhielten die Beschwerdeführer die Bewilligung zur Realisierung eines Platzes für einen Abfallcontainer und einen Velounterstand. Dieses Projekt betraf die nordöstliche Ecke des Grundstücks Nr. xxx und erforderte einen teilweisen Abbruch der streitgegenständlichen Mauer.

A.c.b. Sodann erwirkten die Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 die Bewilligung für einen Neubau des Einfamilienhauses. Dieses sollte neu ab der nordöstlichen Ecke des Grundstücks durch eine Treppe erschlossen werden, was wiederum einen teilweisen Abriss der Stützmauer erforderlich gemacht hätte. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern.

A.c.c. Am 16. Februar 2016 wurde ein Teil der Mauer abgerissen.

A.c.d. Im Zuge eines Abänderungsgesuches erhielten die Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 von der Gemeinde U.________ die Bewilligung, anstelle des ursprünglich geplanten Treppenaufgangs eine Autogarage für ein Auto sowie Nebenräume zu erstellen. Diese Planänderung erfordert einen weitergehenden Abbruch der streitgegenständlichen Mauer. Auch dagegen hat die Beschwerdegegnerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt. Beide Verfahren sind zur Zeit sistiert (vgl. Urteil 1C_229/2017 vom 28. September 2017).

A.d. Am 29. April 2016 klagten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens gegen die Beschwerdegegnerin. Soweit hier relevant, gehen die klägerischen Begehren dahin, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ein Überbaurecht für die an und auf der Grundstücksgrenze stehende Stützmauer gegen eine angemessene Entschädigung einzuräumen und als Dienstbarkeit eintragen zu lassen, sowie festzustellen, dass der gemäss Entscheid vom 7. Juli 2016 (s. Bst. A.c.d) bewilligte, für die Zufahrt beanspruchte, im Eigentum der Beklagten stehende Bereich mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Kläger belastet ist. Dieses Verfahren ist ebenfalls sistiert.

A.e. Gestützt auf eine E-Mail der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2017, wonach sie "die Bauarbeiten [im Zusammenhang mit dem Containerabstellplatz und dem Treppenaufgang] ab ca. Mitte Juni 2017 wieder aufnehmen", ersuchte die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2017 im hängigen Verfahren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Den Beschwerdeführern sei zu verbieten, an der sich auf ihrem Grundstück, entlang der Zufahrtsstrasse befindenden Stützmauer irgendwelche Arbeiten, insbesondere Abbrucharbeiten, ausführen zu lassen. Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 ordnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens das anbegehrte Verbot an, alles unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall.

B. Das von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung mit Entscheid vom 31. August 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Oktober 2017 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht, dem sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. August 2017 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer rügen den angefochtenen Entscheid unter mehreren Gesichtspunkten, die teils eine eigenständige Eintretensfrage aufwerfen, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( BGE 138 I 475 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerdeführer bezeichnen in ihrer Rechtsschrift ihren Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ( Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) als verletzt. Die Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BV an die Unabhängigkeit des Gerichts gelten selbstredend auch für ein Gericht, das über vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden hat. Der Anspruch auf Unabhängigkeit des Gerichts ist insofern formeller Natur, als der angefochtene Entscheid im Falle der Begründetheit ohne Weiteres aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird ( BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorab zu behandeln. Indessen finden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, inwiefern die Vorinstanz die Streitsache befangen, voreingenommen oder parteiisch beurteilt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.

1.2.

1.2.1. Der angefochtene, von einer oberen kantonalen, auf Rechtsmittel hin ergangene Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ) betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 138 III 333 E. 1.2 mit Hinweis, 76 E. 1.2 mit Hinweis; 137 III 324 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es hauptsächlich um die Einräumung eines Überbaurechts bzw. die Feststellung des Umfangs einer Dienstbarkeit. Es liegt somit eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) vor, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Damit steht die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ) - Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung.

1.2.2. Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide können vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG angefochten werden. Vorliegend kommt einzig die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (statt vieler: BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist in der Beschwerde im Einzelnen darzutun, soweit er nicht geradezu offenkundig ist, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 142 V 26 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu dieser Eintretensfrage und auch sonst lässt sich der Rechtsschrift nicht entnehmen, inwiefern ihnen durch das (vorläufige) Verbot, an der streitgegenständlichen Stützmauer irgendwelche Arbeiten, insbesondere Abbrucharbeiten, ausführen zu lassen, ein Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte. Daher ist auch in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, denn aus dieser Rüge lässt sich noch kein Nachteil rechtlicher Natur ableiten (vgl. zuletzt Urteile 5A_157/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 9C_270/2017 vom 28. April 2017; 4A_419/2016 vom 22. März 2017 E. 1.6 mit Hinweis). Ohnehin könnte der Beschwerde auch in der Sache kein Erfolg beschieden sein: Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsanforderungen vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen) ginge insofern fehl, als das Kantonsgericht sich zu den wesentlichen Vorbringen geäussert hat und klar ersichtlich ist, von welchen entscheidwesentlichen Gesichtspunkten es ausgegangen ist. Dass die juristische Sprache für Nicht-Juristen nicht unbedingt leicht verständlich ist, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen, vermag an der vorstehenden Erkenntnis nichts zu ändern.

2. Gestützt auf das Ausgeführte kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller