Federal Supreme Court Refuses Review of Procedural Challenge in Divorce Case Regarding Removal of Legal Representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a ruling from the Zurich District Court regarding the dismissal of their fourth request for the dismissal of their legal representative in an ongoing divorce modification process. The higher court declined to consider the complaint, determining that the individual did not demonstrate a non-reparable legal disadvantage as required for appeal and failed to meet the necessary obligations for substantiation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Procedural Challenge in Divorce Case Regarding Removal of Legal Representative: The higher court declined to consider the complaint, determining that the individual did not demonstrate a non-reparable legal disadvantage as required for appeal and failed to meet the necessary obligations for substantiation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal was inadmissible.
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KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible because the required condition (irreparable disadvantage) for appealing the interim decision according to Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG was not met.
Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the application.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_799/2016
Urteil vom 24. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht.
Gegenstand
Prozessvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO
(Abänderung des Scheidungsurteils),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines (vierten) Gesuchs um Entlassung seines Prozessvertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im Abänderungsprozess nicht eingetreten ist mit der Begründung, einerseits mache der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der prozessleitenden Verfügung) geltend und anderseits komme er seiner Rüge- und Begründungspflicht (als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde) nicht nach,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann