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5A_798/2014 KI-generiert

Supervisory Complaint Dismissal Lacks Legal Character for Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 5A_798/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a supervisory complaint against the president of the appeals commission of a court in Zurich, which was dismissed by the court on the grounds of being inappropriate. The complainant subsequently challenged this dismissal in the Swiss Federal Tribunal, claiming that the decision should be reviewed. However, the Tribunal ruled that the dismissal of a supervisory complaint is not subject to appeal, as it does not have the character of a decision that establishes a binding relationship between the administration and a citizen, thus leaving the complainant without the necessary legal interest to pursue the matter further.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supervisory Complaint Dismissal Lacks Legal Character for Appeal Admissibility: The complainant subsequently challenged this dismissal in the Swiss Federal Tribunal, claiming that the decision should be reviewed. However, the Tribunal ruled that the dismissal of a supervisory complaint is not subject to appeal, as it does not have the character of a decision that establishes a binding relationship between the administration and a citizen, thus leaving the complainant without the necessary legal interest to pursue the matter further.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde rechtlich geschütztes Interesse materielle Beurteilung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ungerechtfertigte Entlassung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal, being obviously inadmissible, will not be entertained.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_798/2014

Urteil vom 4. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2014.

Erwägungen:

1. A.________ hat am 26. März 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 GOG gegen den Präsidenten der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben, auf welche die angerufene Behörde mit Beschluss vom 3. September 2014 nicht eintrat, da sie die Eingabe als ungebührlich betrachtete. A.________ hat diesen Beschluss beim Bundesgericht angefochten (Eingabe vom 9. Oktober 2014).

2. Das Dossier wurde aus Versehen zuerst auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers eröffnet. Von ihr wurde daher zu Unrecht mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 ein Kostenvorschuss einverlangt, den sie (zu Recht) nicht geleistet hat. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63 Abs. 2 BGG ist demzufolge unterblieben. Die Partei des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerde entsprechend geändert.

3. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Beschwerde angefochten werden. Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Zugleich geht dem Aufsichtsbeschwerdeführer das nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG vorausgesetzte schützenswerte Interesse ab, da die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung vermittelt (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f. ; 121 I 42 E. 2a S. 45 und 87 E. 1a S. 90).

4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden