Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_798/2012 KI-generiert

Spousal and Child Support Modification Appeal Based on Self-Inflicted Income Reduction

Geschäftsnummer 5A_798/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party appealed against a decision made by the Court of Appeal of a Swiss canton concerning precautionary measures during a divorce proceeding. The appeal contested a prior ruling that required the individual to pay spousal support, while affirming an obligation for child support. The Court of Appeal had concluded that the appellant's financial decline was self-inflicted due to a voluntary job change, thus maintaining the spousal support amount based on previous income levels. Additionally, the Court addressed the appellant’s request for legal aid, ultimately determining that it could not be granted due to the unfounded nature of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Spousal and Child Support Modification Appeal Based on Self-Inflicted Income Reduction: The appeal contested a prior ruling that required the individual to pay spousal support, while affirming an obligation for child support. The Court of Appeal had concluded that the appellant's financial decline was self-inflicted due to a voluntary job change, thus maintaining the spousal support amount based on previous income levels. Additionally, the Court addressed the appellant’s request for legal aid, ultimately determining that it could not be granted due to the unfounded nature of the appeal.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Einkommensverminderung hypothetisches Einkommen des Ehegatten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einkommensberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_798/2012

Urteil vom 2. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine

Müller Leu,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil ZKBER.2012.86 vom 28. September 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil ZKBER.2012.86 vom 28. September 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsprozess (in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdegegnerin und in Abänderung einer erstinstanzlichen Eheschutzverfügung) den (im Kanton anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zur Zahlung von Frauenunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'600.-- verpflichtet, im Übrigen jedoch die Eheschutzverfügung (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.--) bestätigt hat,

in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung bzw. Herabsetzung der Alimente sei ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer die Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse (ohne Not erfolgte Aufgabe einer gut bezahlten Stelle in der Schweiz und Annahme einer wesentlich schlechter bezahlten Stelle in China) durch sein eigenmächtiges Verhalten selbst herbeigeführt habe, es sei daher für die Alimentenberechnung (entgegen der ersten Instanz) nach wie vor vom bisherigen Einkommen und Bedarf in der Schweiz auszugehen, demgegenüber erwiesen sich die Rügen der Beschwerdegegnerin an der erstinstanzlichen Ermittlung ihres eigenen Einkommens und Bedarfs als unbegründet, in Anbetracht der Gesamteinkünfte (Fr. 11'481.--) und des Gesamtbedarfs der Parteien (Fr. 7'965.--) ergäben sich (bei einer Überschussteilung von zwei Dritteln zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und der ihr zugeteilten Tochter) die erwähnten Unterhaltsbeiträge, schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zufolge seines Vermögens (Genussscheine der Y.________) für beide kantonalen Verfahren zu verweigern,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er sich auch nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann