Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_796/2023 KI-generiert

Debtor Garnishment Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Procedural Flaws

Geschäftsnummer 5A_796/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant was subject to a seizure executed by the enforcement office of Lichtensteig due to unpaid premium invoices from an insurance company. After the initial complaint was rejected by the District Court of Toggenburg, the complainant appealed to the Cantonal Court of St. Gallen, which also dismissed the complaint. The complainant and her husband subsequently approached the Federal Tribunal, with the complainant seeking the deletion of the enforcement and seizure records, while claiming all premium invoices had been paid. However, the appeal was not entertained by the Federal Tribunal due to insufficient substantiation and procedural issues, including the lack of acknowledgment that her husband could not represent her in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Garnishment Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Procedural Flaws: After the initial complaint was rejected by the District Court of Toggenburg, the complainant appealed to the Cantonal Court of St. Gallen, which also dismissed the complaint. The complainant and her husband subsequently approached the Federal Tribunal, with the complainant seeking the deletion of the enforcement and seizure records, while claiming all premium invoices had been paid. However, the appeal was not entertained by the Federal Tribunal due to insufficient substantiation and procedural issues, including the lack of acknowledgment that her husband could not represent her in the proceedings.

Schlagwörter

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Pfändung Betreibungsforderung Lohnpfändung Konkursverfahren ausstehende Versicherungsprämien Hinterlegung der Schuld Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the chamber president to decide not to enter findings on the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_796/2023

Urteil vom 30. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Lichtensteig, Rathaus, Hauptgasse 12, 9620 Lichtensteig.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. September 2023 (AB.2023.36-AS).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wird von der B.________ AG für offene Prämienrechnungen KVG betrieben. Das Betreibungsamt Lichtensteig vollzog am 30. Mai 2023 die Pfändung (Pfändungsurkunde vom 5. Juli 2023).

Am 12. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Entscheid vom 15. August 2023 wies das Kreisgericht Toggenburg die Beschwerde ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Zirkulationsentscheid vom 25. September 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 2. Oktober 2023 sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Bezug auf diesen Entscheid an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2023 Frist angesetzt zur Äusserung, ob die Eingabe vom 2. Oktober 2023 als Beschwerde behandelt werden soll. Am 19. Oktober 2023 hat die Beschwerdeführerin darauf geantwortet.

2. In der Eingabe vom 19. Oktober 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin zwar nicht dazu, ob die Eingabe vom 2. Oktober 2023 als Beschwerde zu behandeln ist. Sie verlangt aber die Löschung der Betreibungen und der Pfändung. Es ist demnach von einem hinreichenden Beschwerdewillen auszugehen.

3. Während die Eingabe vom 19. Oktober 2023 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist, ist diejenige vom 2. Oktober 2023 offenbar von ihrem Ehemann, C.________, unterschrieben. In der vorliegenden Angelegenheit kann er jedoch seine Ehefrau vor Bundesgericht nicht vertreten ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Auf eine Fristansetzung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden. Die Eingabe vom 2. Oktober 2023 ist im Übrigen teilweise auch im Namen von C.________ verfasst. Es ist unklar, ob er selber als Partei am bundesgerichtlichen Verfahren teilnehmen will. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, ihn als Beschwerdeführer aufzuführen. Er war nämlich einerseits am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und er ist durch den angefochtenen Entscheid auch nicht beschwert, womit er nicht zur Beschwerde berechtigt wäre ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Andererseits hat er die Eingabe vom 19. Oktober 2023 nicht unterzeichnet.

4. Der angefochtene Entscheid wurde am 30. September 2023 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) lief demnach am 10. Oktober 2023 ab. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2023 ihre Beschwerde ergänzt, ist darauf infolge Verspätung nicht einzutreten. Mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin nicht eine Ergänzung der Beschwerde gestattet, sondern sie wurde einzig aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob ihre Eingabe vom 2. Oktober 2023 als Beschwerde zu behandeln sei.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

6. Vor Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es seien Prämienzahlungen übersehen worden. Das Kantonsgericht hat erwogen, das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde könne nicht über die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden. Die Beschwerdeführerin hätte die Forderung mit Einsprache gegen die Verfügung der B.________ AG vom 6. März 2023 (Beseitigung des Rechtsvorschlags) bestreiten müssen. Sodann setze sie sich mit den Erwägungen des Kreisgerichts grösstenteils nicht auseinander, womit es an einer genügenden Beschwerdebegründung fehle.

Die Beschwerdeführerin geht vor Bundesgericht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen wiederholt sie, dass alle Prämienrechnungen bezahlt worden seien, und sie erhebt Vorwürfe gegen die B.________ AG.

7. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

8. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg