Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_796/2009 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Garnishment Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_796/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning a garnishment attachment filed by a health insurance company against an individual. The individual challenged a previous decision by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which had ruled against his objections to the garnishment. The supervisory authority determined that the individual failed to present valid arguments against the attachment and that it was inappropriate for them to assess the validity of the debt itself. The individual’s appeal to the federal court did not adequately address the supervisory authority's reasoning or substantiate his claims regarding legal or constitutional violations, leading to the court's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Dismissed for Insufficient Legal Justification: The individual challenged a previous decision by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which had ruled against his objections to the garnishment. The supervisory authority determined that the individual failed to present valid arguments against the attachment and that it was inappropriate for them to assess the validity of the debt itself. The individual’s appeal to the federal court did not adequately address the supervisory authority's reasoning or substantiate his claims regarding legal or constitutional violations, leading to the court's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Lohnpfändung Krankenversicherer Konkursforderung Subrogation des Versicherers Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the necessary reasoning as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_796/2009

Urteil vom 9. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Krankenkasse Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Pfändungsanschluss,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 19. November 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 19. November 2009 der Aufsichtsbehörde, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsanschluss nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer bringe gegen den Pfändungsanschluss nichts vor, sodann dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der Betreibungsforderung entscheiden, die Bestreitung der Schuld gegenüber der Krankenkasse Y.________ sei daher unzulässig,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 19. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bestreiten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann