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5A_795/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Claim in Curatorship Case

Geschäftsnummer 5A_795/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who resided alone in a small apartment and was subjected to a guardianship process initiated by a social service following a report from her landlord. Due to serious self-endangerment, she was hospitalized and subsequently underwent multiple surgeries. A social welfare report later recommended establishing a guardianship for management of her income and assets, which was approved by the relevant authority. An appeal against this decision was denied by a higher court, prompting the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal shortly thereafter. The complaint was deemed insufficiently substantiated for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Claim in Curatorship Case: Due to serious self-endangerment, she was hospitalized and subsequently underwent multiple surgeries. A social welfare report later recommended establishing a guardianship for management of her income and assets, which was approved by the relevant authority. An appeal against this decision was denied by a higher court, prompting the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal shortly thereafter. The complaint was deemed insufficiently substantiated for consideration.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft gesetzliche Vertretung Vermögen Eröffnung des Entscheids Prozessvoraussetzung Ausstellungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter the merits of the appeal because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_795/2018

Urteil vom 26. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. August 2018 (KES 18 311).

Sachverhalt:

A.________ lebte allein in einer 2½-Zimmer-Wohnung in U.________. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Vermieterin vom 12. Dezember 2017 beauftragte die KESB Oberland Ost den Sozialdienst V.________ mit einer Sachverhaltsabklärung. Am 4. Januar 2018 wurde A.________ wegen Selbstgefährdung hohen Grades mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch im Spital W.________ untergebracht, welches sie am 17. Januar 2018 wieder verlassen konnte. Es folgte ein weiterer Spitalaufenthalt mit mehreren Operationen, wobei die Wundheilung schlecht verläuft. Im Bericht vom 15. März 2018 beantragte der Sozialdienst die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, welche die KESB mit Entscheid vom 3. April 2018 denn auch errichtete.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. August 2018 ab.

Dagegen hat A.________ am 24. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin, die 30-tägige Beschwerdefrist zu erstrecken, kann nicht entsprochen werden, weil diese eine gesetzliche und damit unerstreckbare Frist ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den sehr ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand bzw. zur Schutzbedürftigkeit sowie zur Notwendigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen, sondern einen kurzen Überblick zur eigenen Lebensgeschichte sowie die Aussagen, sie sei geheilt und könne ihre üblichen Besorgungen nicht machen, wenn sie keinen Zugang zu ihren Konten habe.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli