Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_794/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed: Compulsory Psychiatric Placement Extension and Transfer

Geschäftsnummer 5A_794/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suffering from paranoid schizophrenia who had been institutionalized multiple times for psychiatric treatment. After a particular incident, the police detained him and brought him to a psychiatric clinic, from which he was subsequently transferred to a general hospital due to physical health issues. The head physician at the hospital ordered his continued involuntary institutionalization at the clinic on August 7, 2024. The Family Court in Zofingen extended this involuntary placement on September 13, 2024, with a scheduled review set for February 6, 2025, and also approved a transfer within the institutional framework. The individual's appeal against these decisions was dismissed by the Aargau Administrative Court on September 27, 2024. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 18, 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Compulsory Psychiatric Placement Extension and Transfer: After a particular incident, the police detained him and brought him to a psychiatric clinic, from which he was subsequently transferred to a general hospital due to physical health issues. The head physician at the hospital ordered his continued involuntary institutionalization at the clinic on August 7, 2024. The Family Court in Zofingen extended this involuntary placement on September 13, 2024, with a scheduled review set for February 6, 2025, and also approved a transfer within the institutional framework. The individual's appeal against these decisions was dismissed by the Aargau Administrative Court on September 27, 2024. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 18, 2024.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt paranoide Schizophrenie fürsorgerische Unterbringung Verlängerung der Untersuchungshaft psychiatrische Unterbringung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_794/2024

Urteil vom 21. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen,

Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 27. September 2024 (WBE.2024.333).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie und befand sich bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Nach einem Vorfall wurde er von der Polizei aufgegriffen und in die Klinik B.________ gebracht. Kurz darauf wurde er wegen somatischer Beschwerden ins Kantonsspital verlegt. Mit Entscheid vom 7. August 2024 brachte ihn die dortige Oberärztin fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter.

Mit Entscheid vom 13. September 2024 verlängerte das Familiengericht Zofingen die fürsorgerische Unterbringung und stellte die nächste periodische Überprüfung per 6. Februar 2025 in Aussicht. Mit weiterem Entscheid gleichen Datums bewilligte es die Verlegung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung ins C.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. September 2024 ab (Zustellung des schriftlich ausgefertigten Urteils am 21. Oktober 2024).

Mit Beschwerde vom 18. November 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Institution unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er schildert weitschweifig seinen beruflichen Werdegang und den Lebenslauf seinen Eltern; ferner stellt er den Vorgang, der zu seiner fürsorgerischen Unterbringung führte, aus eigener Perspektive dar und im Übrigen hält er fest, dass die gesundheitliche Versorgung im C.________ hervorragend sei. Damit nimmt er keinen konkreten Bezug auf die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung bzw. auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, dem Familiengericht Zofingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli