Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_794/2018 KI-generiert

Co-owner's Suit for Removal of Neighboring Structures Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_794/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two property owners regarding the removal of structures located on one owner's land that encroach upon the other's property. One owner filed a request for mediation and subsequently pursued legal action to compel the removal of these structures. However, the lower court dismissed the case without addressing the merits, leading to an appeal. The higher court also declined to consider the appeal, prompting one party to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The complaint was deemed insufficiently substantiated to warrant further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Co-owner's Suit for Removal of Neighboring Structures Dismissed for Procedural Defects: One owner filed a request for mediation and subsequently pursued legal action to compel the removal of these structures. However, the lower court dismissed the case without addressing the merits, leading to an appeal. The higher court also declined to consider the appeal, prompting one party to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The complaint was deemed insufficiently substantiated to warrant further examination.

Schlagwörter

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Beseitigung (Grundeigentum) Klage auf Abberufung Verfahrensmängel Klageschrift Grundeigentum Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Ausweisung von Geschäftsmietern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to entertain the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, resulting in a decision by the President in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs in view of the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_794/2018

Urteil vom 26. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beseitigung (Grundeigentum),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. August 2018 (10/2017/18).

Sachverhalt:

A.________ ist Miteigentümer der Liegenschaft U.________-GBB-xxx. B.________ ist Eigentümer der im Nordwesten angrenzenden Liegenschaft GBB-yyy.

Am 23. März 2016 stellte A.________ beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch mit dem Begehren, die Gegenseite sei zu verpflichten, die Mauer, Treppe und Lichtsäule auf seinem Land zu entfernen.

Auf die Klage vom 10. Juli 2016 trat das Kantonsgericht Schaffhausen nach zweimaliger Gewährung einer Verbesserungsfrist mit Verfügung vom 7. April 2017 nicht ein.

Auf die Berufung mit dem sinngemässen Begehren um Verpflichtung der Gegenseite, "alle Dinge" von seinem Grundstück zu entfernen, trat das Obergericht mit Verfügung vom 31. August 2018 nicht ein.

Gegen die obergerichtliche Verfügung hat A.________ am 24. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde enthält die Aufforderung, sein Land zu besuchen, um die beschriebene illegale Arbeit seiner Nachbarn zu sehen. Dies kommt sinngemäss einem Antrag auf Augenschein gleich und stellt kein konkretes Rechtsbegehren in der Sache dar; ebenso wenig stellen die Anliegen, es müssten alle Dinge von seinem Land entfernt und ihm eine Entschädigung ausgerichtet werden, konkrete bzw. bezifferte Begehren dar.

Sodann mangelt es auch an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Entscheides. Insbesondere müsste dargelegt werden, inwiefern die Nichteintretenserwägungen (namentlich diejenigen zu den Begründungsanforderungen bei erstinstanzlichen Alternativbegründungen und zum Fehlen einer gültigen Klagebewilligung für die geänderte Klage) gegen Recht verstossen sollen und das Obergericht die Berufung materiell hätte behandeln müssen. Hierzu genügen die allgemeinen Ausführungen zum Verfahren vor dem Friedensrichteramt und vor dem Obergericht nicht.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli