Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_794/2014 KI-generiert

Paternity Challenge Following Prior Status Judgment Nullification

Geschäftsnummer 5A_794/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding paternity between two children and a man who claims to be their father. The children's mother had previously been married, and the husband's legal paternity was annulled by a court ruling. The mother then filed a paternity lawsuit against the man, who contested the results of DNA tests that indicated a probability of paternity exceeding 99.99%. The trial court established the man as the father based on these DNA analyses, and this decision was upheld by the appellate court. The man subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the validity of the proceedings and the confirmation of his paternity.

Legislator-Regeste

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Art. 91 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Paternity Challenge Following Prior Status Judgment Nullification: The children's mother had previously been married, and the husband's legal paternity was annulled by a court ruling. The mother then filed a paternity lawsuit against the man, who contested the results of DNA tests that indicated a probability of paternity exceeding 99.99%. The trial court established the man as the father based on these DNA analyses, and this decision was upheld by the appellate court. The man subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the validity of the proceedings and the confirmation of his paternity.

Schlagwörter

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Vaterschaft Gültigkeit der Ehe Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Nachkomme Rechtsstellung alleiniges Sorgerecht familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the final order because no reply briefs were submitted, exempting the appellant from paying party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_794/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi,

nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,

2. C.B.________, wohnhaft bei ihrer Mutter B.B.________, vgt.,

3. D.B.________, wohnhaft bei ihrer Mutter B.B.________, vgt.,

2 und 3 verbeiständet durch Rechtsanwältin Laura Wachter,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vaterschaft,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 5. September 2014.

Sachverhalt:

A. C.B.________, geboren 2010, und D.B.________, geboren 2012, sind die Kinder von B.B.________, die mit E.B.________ verheiratet ist. Die Vaterschaft des Ehemannes wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2013 beseitigt.

B. Mit Eingabe vom 6. August 2013 klagte B.B.________ für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________ auf Feststellung seiner Vaterschaft bezüglich der beiden Kinder und auf Festsetzung des Kinderunterhalts. Das Gericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Feststellung der Kindesverhältnisse und holte bei den Instituten für Rechtsmedizin der Universitäten Zürich und Bern zwei naturwissenschaftliche Gutachten ein. Die mittels DNA-Analysen durchgeführten Vaterschaftsabklärungen führten zu folgenden Ergebnissen: Die biostatische Auswertung des Zürcher Instituts für Rechtsmedizin ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit zu den beiden Kindern von mindestens 99,999999 %, diejenige des Berner Instituts für Rechtsmedizin eine solche von mehr als 99,999 %. Gestützt darauf stellte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 fest, dass A.________ der Vater der Kinder C.B.________ und D.B.________ ist.

C. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das bezirksgerichtliche Teilurteil. Es wies prozessuale Anträge, namentlich die Beweisabnahme betreffend ab (Urteil und Beschluss vom 5. September 2014).

D. A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil und den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, welche im Einzelnen und detailliert im Rechtsbegehren aufgeführt werden, zurückzuweisen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Teilurteil in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 91 BGG ; BGE 138 III 537 E. 1.1 S. 539).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken kann, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Er muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen, da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht nur ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).

Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung, welche im Einzelnen konkret bezeichnet wird. Subeventualiter soll das Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt selber erheben und in der Sache entscheiden (Antrag 2, zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer unterlässt es aber zu beantragen, wie in der Sache zu entscheiden sei. Insoweit liegt kein ausdrücklicher materieller Antrag vor, so dass fraglich scheint, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Indessen muss es mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus genügen, dass aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid geändert werden soll ( BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 134 III 235 E. 2 S. 236). Aus der umfangreichen Begründung ergibt sich aber ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Abweisung der Vaterschaftsklage will. Insofern liegt ein genügender Antrag vor.

Der Beschwerdeführer stellt ferner Begehren zum Beweisverfahren. Deren Zulässigkeit kann dahingestellt bleiben, soweit die Begehren gegenstandslos werden, weil sich die beantragte Beweiserhebung für den Ausgang des Verfahrens als ohne Bedeutung erweist. Darüber ist im Zusammenhang mit der Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers zu befinden (E. 4 und E. 5 unten).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Vorbringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil das Obergericht sich mit seinen Vorbringen nur "in Form der antizipierten Beweiswürdigung" auseinandergesetzt habe (Beschwerdeschrift, S. 33 f. Rz. 147 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verbietet es dem Gericht indessen nicht, das Beweisverfahren zu schliessen und auf die Abnahme weiterer Beweismittel zu verzichten, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gegenüber derart antizipierter oder vorweggenommener Beweiswürdigung ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür ( Art. 9 BV ) beschränkt ( BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 ; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Willkürrügen hat der Beschwerdeführer aber nicht in genügend substantiierter Weise erhoben. Es wird darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen sein (E. 5 unten).

2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, das Obergericht habe keine neuen Tatsachenvorbringen und Beweisanträge zugelassen und damit den in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsgrundsatz verletzt, trifft es zwar zu, dass das Obergericht in allgemeiner Weise auf die Regelung über neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren ( Art. 317 Abs. 1 ZPO ) verwiesen hat (E. I/5 S. 6). In der konkreten Anwendung hat es die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht an einem Novenverbot scheitern lassen, sondern näher ausgeführt und begründet, weshalb der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Engadin nicht rechtserheblich sein kann (E. II/3b S. 10) und warum der vage behauptete intime Kontakt der Beschwerdegegnerin 1 mit dem Bruder des Beschwerdeführers an dessen gutachterlich festgestellten Vaterschaft nichts zu ändern vermöchte (E. II/6b-d S. 15 ff. des angefochtenen Urteils). Dass das Obergericht dabei in Willkür verfallen sei, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 296 Abs. 1 ZPO ) zu verneinen und auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Novenrechtsregelung in Art. 317 Abs. 1 ZPO ( BGE 138 III 625 ) nicht einzugehen.

3. Das Obergericht hat die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Kindern aufgrund von zwei DNA-Analysen festgestellt, welche eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als 99,999 % ergeben haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vaterschaftsklage sei nicht zulässig, weil die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter in rechtlich unzulässiger Weise erfolgt sei (E. 4) und überdies seine Vaterschaft nicht nachgewiesen sei (E. 5 unten).

4.

4.1. Voraussetzung, damit ein Kind anerkannt oder jemand als Vater festgestellt werden kann, ist, dass kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht. Das hält bezüglich der Anerkennung Art. 260 Abs. 1 ZGB ausdrücklich fest, gilt aber auch für die Vaterschaftsklage ( CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1984, N. 10 zu Art. 261 ZGB ; PHILIPPE MEIER/MARTIN STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl. 2014, Rz. 140 S. 80; Urteil [5]C.302/1986 vom 22. Dezember 1986 E. 3c).

Vorliegend ist unbestritten, dass beide Kinder zu einem Zeitpunkt geboren wurden, zu dem ihre Mutter verheiratet war. Entsprechend ist aufgrund der Vaterschaftsvermutung bei beiden Kindern ein Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter von Gesetzes wegen entstanden ( Art. 255 ZGB ). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 wurden die Kindesverhältnisse zwischen den beiden Kindern einerseits und dem Ehemann der Mutter andererseits beseitigt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Bst. A oben).

4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dieses Urteil sei zu Unrecht erfolgt. Er bestreitet zwar nicht, dass der Ehemann der Mutter nicht der genetische Vater der Kinder sei. Er macht aber geltend, die Anfechtungsklage hätte aus verschiedenen Gründen nicht zugelassen werden dürfen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Natur der Anfechtungsklage und des Anfechtungsurteils. Es handelt sich um eine negative Gestaltungsklage ( HEGNAUER, a.a.O., N. 17 zu Art. 256 ZGB ; MEIER/STETTLER, a.a.O, Rz. 98 S. 62) und um ein Statusurteil. Mit dem Urteil, das die Klage gutheisst, wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann der Mutter und den Kindern verbindlich gestaltet und das Kindesverhältnis rückwirkend auf die Geburt der Kinder hin beseitigt. Gestaltungsurteile, namentlich bei Statusklagen ändern eine Rechtslage endgültig und wirken damit auch gegenüber Dritten ( HEGNAUER, a.a.O., N. 99 zu Art. 256 ZGB ; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 24 Rz. 15 S. 468; BGE 138 III 737 E. 3.3 S. 740). Die Beseitigung des Kindesverhältnisses gilt nicht nur zwischen dem früheren Registervater und dem Kind, sondern auch gegenüber allen anderen Personen, den Verwandten auf beiden Seiten, was namentlich für das Erbrecht entscheidend ist, und auch gegenüber einem mutmasslichen Vater. Vorbehaltlich einer Revision des Urteils ist das Kindesverhältnis endgültig und verbindlich geregelt ( HEGNAUER, a.a.O., N. 106 zu Art. 256 ZGB ; zur gleichen Frage beim Vaterschaftsurteil: MEIER/STETTLER, a.a.O., Rz. 188 S. 98).

4.3. Für das vorliegende Vaterschaftsverfahren ist es somit unerheblich, ob die Anfechtungsklage zu Recht zugelassen wurde oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob das Urteil, mit dem das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter beseitigt worden ist, richtig oder falsch war. Entscheidend ist nur seine Rechtskraft, die unbestritten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit der damaligen Anfechtungsklage sowie die entsprechenden Beweisbegehren gehen folglich am Prozessthema vorbei und sind damit gegenstandslos. Darauf ist nicht einzutreten. Die Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer im Vaterschaftsprozess auch einzig legitimiert wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff. ; 129 I 361 E. 2 S. 363 ff.).

5. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Vaterschaft sei nicht nachgewiesen. Eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als 99,999 % bei einer DNA-Analyse sei für den Beweis der Vaterschaft ungenügend. Zudem seien die DNA-Untersuchungen fehlerhaft.

5.1. Mit der Schlüssigkeit der beiden DNA-Analysen und deren korrekten Durchführung hat sich das Obergericht ausführlich auseinandergesetzt. Es legt dar, dass bei den Gutachten auf die für die vorliegenden Personen richtigen Faktoren abgestellt worden ist und auch im Übrigen am wissenschaftlichen Vorgehen nichts zu bemängeln ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der entsprechenden Argumentation nicht auseinander, sondern verweist vielmehr auf Ausführungen in der Berufung (Beschwerdeschrift, S. 33 Rz. 147 und S. 35 Rz. 161), was nicht zulässig ist ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Er vermag Willkür in der Beweiswürdigung auch nicht dadurch zu belegen, dass er einen einzelnen Punkt wie die chimäre Vermischung der Gensätze herausgreift, um dem Obergericht vorzuwerfen, es habe sich naturwissenschaftliche Spezialkenntnisse zugetraut, was nicht angehe. Das Obergericht ist vielmehr auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Es hat dabei die - in der Rechtslehre (z.B. HEGNAUER, a.a.O., N. 158 zu aArt. 254 ZGB) dargestellten - Möglichkeiten einer Superfecundation oder einer Superfetatio erwähnt und anschliessend nachvollziehbar ausgeführt, weshalb kein Grund bestehe, an den Ergebnissen der Gutachten zu zweifeln. Inwiefern Zweifel gleichwohl begründet gewesen wären, vermag der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik an der Gutachtenwürdigung nicht zu belegen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494).

5.2. Ist der direkte Beweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers erbracht, spielt die Vermutung nach Art. 262 ZGB keine Rolle mehr. Der direkte Beweis macht die Vermutung überflüssig ( HEINZ HAUSHEER/ THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 16.66 S. 349). Damit ist auch ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Beiwohnung in der für die Zeugung massgeblichen Zeit zugestanden hat. Auf die Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerdeschrift, S. 34 Rz. 153) ist somit nicht einzutreten.

5.3. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Kindern aufgrund der DNA-Analysen als erstellt betrachtet und urteilsmässig festgestellt hat. Dass es die Begehren bezüglich weiterer Beweiserhebungen abgewiesen hat, kann deshalb nicht beanstandet werden. Desgleichen ist diesen Begehren - soweit sie zulässig sind - auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu entsprechen.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Damit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), schuldet hingegen keine Parteientschädigung, da Vernehmlassungen nicht eingeholt wurden ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten