Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_794/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substance Following Release from Confinement

Geschäftsnummer 5A_794/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge concerning a person's involuntary commitment under protective measures, specifically a guardianship confinement. The individual sought to appeal a prior decision from a Cantonal Court, which had dismissed the appeal against a ruling by an administrative appeals commission that had closed a lawsuit regarding the individual's confinement following their release from a medical facility. The Cantonal Court chose not to hear the appeal based on multiple grounds, including a lack of a clear request related to the confinement, failure to meet the appeal deadline, and the argument that the individual was not adversely affected by the previous ruling due to their release. The submission to the Federal Tribunal was not sufficiently reasoned to warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substance Following Release from Confinement: The individual sought to appeal a prior decision from a Cantonal Court, which had dismissed the appeal against a ruling by an administrative appeals commission that had closed a lawsuit regarding the individual's confinement following their release from a medical facility. The Cantonal Court chose not to hear the appeal based on multiple grounds, including a lack of a clear request related to the confinement, failure to meet the appeal deadline, and the argument that the individual was not adversely affected by the previous ruling due to their release. The submission to the Federal Tribunal was not sufficiently reasoned to warrant further consideration.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftentlassung substantiierte Begründung verfassungsmässige Anforderung formelle Verfahrenseinstellung Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient justification as required by the regulations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_794/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Abschreibungsentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abschreiben - zufolge Entlassung aus der Klinik - einer Klage des Beschwerdeführers gegen den ihm gegenüber verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht mit der dreifachen Begründung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, erstens fehle es an einem Antrag, zumal kein Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug ersichtlich sei, zweitens sei die Berufungsfrist auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien abgelaufen und drittens werde der Beschwerdeführer - zufolge seiner Entlassung - durch den vorinstanzlichen Entscheid gar nicht beschwert,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden, je einzeln anzufechtenden ( BGE 133 IV 119 E. 6) kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann