Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Legal Reasoning in Debt Collection Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a local debt collection office following a previous decision made by the cantonal court regarding the individual's appeal. The cantonal court had dismissed the appeal based on the grounds that the issues raised had already been addressed in an earlier case, leading to a ruling that the individual did not adequately present new arguments or legal reasoning against this dismissal. As a result, the individual's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal also lacked sufficient justification, leading to the tribunal choosing not to hear the case. Additionally, the individual's request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the appeal, and the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Legal Reasoning in Debt Collection Challenge: The cantonal court had dismissed the appeal based on the grounds that the issues raised had already been addressed in an earlier case, leading to a ruling that the individual did not adequately present new arguments or legal reasoning against this dismissal. As a result, the individual's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal also lacked sufficient justification, leading to the tribunal choosing not to hear the case. Additionally, the individual's request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the appeal, and the individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required reasoning.
The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_793/2013
Urteil vom 23. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________ .
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen u.a. eine Aktieneinpfändung und einen Betreibungsbeamten) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Vorinstanz sei deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil die Anträge des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Verfahren beurteilt worden seien, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb auch auf die zweite Beschwerde nicht einzutreten sei, im Übrigen treffe es zu, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren bereits in einem vorausgegangenen Verfahren behandelt worden seien, zu Recht habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt, gleichartige Beschwerden würden inskünftig auch vom Kantonsgericht mit Kostenfolgen und Ordnungsbussen sanktioniert werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, den Leiter des Betreibungsamtes als befangen zu bezeichnen und die schon im kantonalen Verfahren behandelten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann