Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_792/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Cost Advance in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5A_792/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint against the decision of the Civil Court of Basel-Landschaft regarding a provisional legal opening from January 5, 2017. The appeal to the Cantonal Court was rejected on August 30, 2017, due to the appellant's failure to pay the required court fees. Subsequently, the appellant submitted a complaint to the Federal Tribunal on October 9, 2017, challenging this decision. The appellant argued for the extension of a deadline for matters related to the case, alleging it had not been addressed, but this claim was unsupported and disconnected from the primary proceedings, leading to the court finding the complaint inadequate and dismissing it. As a result, the appellant was also responsible for the court costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Unpaid Cost Advance in Debt Enforcement Matter: The appeal to the Cantonal Court was rejected on August 30, 2017, due to the appellant's failure to pay the required court fees. Subsequently, the appellant submitted a complaint to the Federal Tribunal on October 9, 2017, challenging this decision. The appellant argued for the extension of a deadline for matters related to the case, alleging it had not been addressed, but this claim was unsupported and disconnected from the primary proceedings, leading to the court finding the complaint inadequate and dismissing it. As a result, the appellant was also responsible for the court costs incurred.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungsverfahren materielle Begründung Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as determined by the presiding member under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was dismissed because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_792/2017

Urteil vom 11. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. August 2017 (410 17 243 gec).

Erwägungen:

1. Am 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Januar 2017 (Rektifikat vom 27. Juni 2017) Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Rechtsöffnungssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe um Fristerstreckung bis 31. Oktober 2017 ersucht. Dieses Gesuch sei noch nicht behandelt worden. Es könne nicht sein, dass der Entscheid vorher gefällt werde.

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nichts Derartiges. Die Beschwerdeführerin verweist zum Nachweis ihrer Ausführungen auf Gesuche, die nicht von ihr stammen, sondern von der in eigenem Namen handelnden C.________. Ausserdem sind die Gesuche an das Zivilkreisgericht gerichtet. Ein Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden kantonsgerichtlichen Verfahren ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg