Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_791/2021 KI-generiert

Appeal Against Provisional Placement Deemed Moot Due to Immediate Release and Separate Remedy for Damages

Geschäftsnummer 5A_791/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A, who was placed under custodial care in a clinic by the Family Court in Rheinfelden on July 13, 2021, under an emergency order. However, after a hearing with A, the Family Court revoked the custodial care order on July 15, 2021, and discharged A from the clinic immediately. A then filed a complaint against this decision with the Administrative Court of the Canton of Aargau, which on September 10, 2021, declined to consider the appeal due to the absence of an object of dispute following A's discharge. The court also indicated that any claim for compensation should be pursued through a lawsuit rather than the appeal process. Subsequently, A filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 27, 2021, seeking damages and legal aid. The Federal Tribunal was tasked with reviewing whether the lower court had rightly refused to entertain A's appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 3 ZGB, Art. 454 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Provisional Placement Deemed Moot Due to Immediate Release and Separate Remedy for Damages: However, after a hearing with A, the Family Court revoked the custodial care order on July 15, 2021, and discharged A from the clinic immediately. A then filed a complaint against this decision with the Administrative Court of the Canton of Aargau, which on September 10, 2021, declined to consider the appeal due to the absence of an object of dispute following A's discharge. The court also indicated that any claim for compensation should be pursued through a lawsuit rather than the appeal process. Subsequently, A filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 27, 2021, seeking damages and legal aid. The Federal Tribunal was tasked with reviewing whether the lower court had rightly refused to entertain A's appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung vorsorgliche Unterbringung vorsorgliche Massnahme Schadensersatzklage fürsorgerische Unterbringung Eilvorabentscheidungsverfahren konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_791/2021

Urteil vom 1. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Familiengericht Rheinfelden,

Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 10. September 2021 (WBE.2021.325).

Sachverhalt:

A. Das Familiengericht Rheinfelden brachte A.________ mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2021 in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter.

B. Mit Entscheid vom 15. Juli 2021 hob das Familiengericht nach Anhörung von A.________ die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 426 Abs. 3 ZGB per sofort wieder auf und entliess sie aus der Klinik.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 10. September 2021 nicht ein. Es hielt fest, dass aufgrund der bereits erfolgten Entlassung kein Anfechtungsobjekt mehr vorliege und mit der verlangten Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren angesichts der Ausführungen sinngemäss eine Genugtuungsforderung gestellt werde, die aber nicht im Beschwerdeverfahren beurteilt werden könne, sondern für welche eine Klage nach Art. 454 ZGB zu erheben wäre.

C. Mit Beschwerde vom 27. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht, wobei sie sinngemäss einen Schaden von Fr. 3'670.-- geltend macht und sinngemäss auch unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Eine dahingehende Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht, weshalb diese unbegründet bleibt. Die Beschwerdeführerin bringt zum Teil Dinge vor, die vollständig ausserhalb des Streitgegenstandes stehen (Ausgaben des Staates für Coronatests u.ä.m.) oder an diesem vorbeigehen: Soweit behauptet wird, beide Instanzen hätten die Unrechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung festgestellt, erfolgt keine Bezugnahme auf die obergerichtliche Erwägung, nach der Entlassung aus der Klinik liege kein Anfechtungsobjekt mehr vor und ohnehin wäre gegen superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel gegeben, weshalb die Rechtmässigkeit der superprovisorisch erfolgten fürsorgerischen Unterbringung nicht auf dem Beschwerdeweg überprüft werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin sodann Schadenersatz - statt Genugtuung, womit ohnehin ein unzulässiges neues Begehren vorliegen würde ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) - geltend macht, welcher sich aus virtuellen Anwaltskosten sowie Taxikosten und anderen Auslagen im Kontext mit der Unterbringung zusammensetzen soll, erfolgt wiederum keine Bezugnahme auf die obergerichtlichen Erwägungen, wonach hierüber ebenfalls nicht im Rahmen einer Beschwerde entschieden werden kann, sondern Klage gemäss Art. 454 ZGB zu ergreifen wäre.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Rheinfelden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli