Appellant's Failure to Meet Formal Appeal Requirements Against Guardianship Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a decision made by a child and adult protection authority, which appointed a representative to manage the income and assets of an individual. Following this decision on July 15, 2015, a related party filed an appeal on August 15, 2015, requesting a revision of the authority's ruling. However, the appellate court determined that the appeal was not filed within the permitted time frame, leading to a dismissal of the appeal due to non-compliance with procedural requirements. Subsequently, the affected individual submitted a complaint to the Federal Tribunal seeking further relief.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Failure to Meet Formal Appeal Requirements Against Guardianship Order: Following this decision on July 15, 2015, a related party filed an appeal on August 15, 2015, requesting a revision of the authority's ruling. However, the appellate court determined that the appeal was not filed within the permitted time frame, leading to a dismissal of the appeal due to non-compliance with procedural requirements. Subsequently, the affected individual submitted a complaint to the Federal Tribunal seeking further relief.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon using the simplified procedure because it lacked the required application and reasoning.
No costs are levied in consideration of the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_791/2015
Urteil vom 8. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. August 2015.
Erwägungen:
1. Am 15. Juli 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland über A.A.________ (geb. 1972; Betroffene) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an und ernannte einen Beistand. Dagegen reichte B.A.________, welche als Verfahrensbeteiligte bezeichnet wird, am 15. August 2015 beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, einen Antrag auf Ergänzung des Kammerentscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2015 ein. Am 15. August 2015 ersuchte die Betroffene um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Obergericht stellte am 26. August 2015 fest, die Betroffene habe den erstinstanzlichen Entscheid am 16. Juli 2015 entgegengenommen, womit die Beschwerdefrist "bis am 16. August 2015 gelaufen sei". Die Beschwerdeführerinnen hätten daher keine Möglichkeit, ihre Eingaben innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, müsse sie Anträge und eine Begründung enthalten. Die Eingaben der beiden Beschwerdeführerinnen widersprächen diesen Vorschriften, sodass darauf nicht einzutreten sei. Die Betroffene, A.A.________, hat am 24. September 2015 (Postaufgabe: 1. Oktober 2015) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
2.
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2. Die Beschwerdeführerin möchte zwar Beschwerde führen; ihre Eingabe enthält aber weder einen konkreten Antrag noch eine Begründung. Es wird in keiner Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug genommen. Auf die offensichtlich unzulässige und nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden