Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_790/2012 KI-generiert

Litigant Challenges Procedural Deadlines for Legal Aid Application

Geschäftsnummer 5A_790/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a party seeking free legal assistance related to an ongoing divorce proceedings and a request for an extension to submit required documents. The request was made to a higher court, which granted brief extensions. However, the party's subsequent appeal against this procedural decision was deemed inadmissible by the Supreme Court due to a failure to demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the decision. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was also denied, leading to the imposition of court costs on the appealing party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant Challenges Procedural Deadlines for Legal Aid Application: The request was made to a higher court, which granted brief extensions. However, the party's subsequent appeal against this procedural decision was deemed inadmissible by the Supreme Court due to a failure to demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the decision. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was also denied, leading to the imposition of court costs on the appealing party.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfahrensrechtliche Fragen Zwischenentscheid Klagefrist gesetzliche Fristen Kollokationsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained because it was directed against a non-independently appealable interlocutory decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_790/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Frist zur Einreichung von Unterlagen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 29. Oktober 2012) gegen die Verfügung vom 6. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer (im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für eine Berufung gegen ein Teilurteil betreffend Ehescheidung) Fristen zur Einreichung von Unterlagen letztmals bis zum 13. bzw. 24. September 2012 erstreckt hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3 und 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass vorliegend vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633) nicht dargetan wird, inwiefern durch die Durchführung des Verfahrens ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - nicht gegen einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann