Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_790/2011 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal High Court (Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Submission)

Geschäftsnummer 5A_790/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the applicant filed a complaint against a decision made by the supervisory authority, which had rejected her request to lift guardianship. After the refusal, the applicant initiated a legal challenge that was ultimately dismissed by a higher court due to the complaint being deemed improperly submitted. The court noted that the applicant failed to provide a sufficient legal basis or justification for her claims in accordance with procedural requirements, leading to the dismissal of her appeal without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal High Court (Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Submission): After the refusal, the applicant initiated a legal challenge that was ultimately dismissed by a higher court due to the complaint being deemed improperly submitted. The court noted that the applicant failed to provide a sufficient legal basis or justification for her claims in accordance with procedural requirements, leading to the dismissal of her appeal without imposing court costs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation Rüge verfassungsmässiger Rechte E-Justice Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure regarding non-entry into the merits.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_790/2011

Urteil vom 15. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2011 des Zürcher Obergerichts, das ein Beschwerdeverfahren (gegen die durch den Bezirksrat Zürich erfolgte Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2011 der Beschwerdeführerin gegen die Nichtbeantwortung - durch die Vormundschaftsbehörde A.________ - ihres Gesuchs vom 23. Juni 2011 um Beistandschaftsaufhebung) abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach Einreichung einer Beschwerde mit ungebührlichem Inhalt sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 nach § 187 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (unter Androhung der Säumnisfolgen) zur Einreichung einer Beschwerdeschrift ohne ungebührlichen Inhalt innert 5 Tagen aufgefordert worden, indessen sei auch die neue Eingabe ungebührlich, die erste Eingabe sei somit nicht verbessert worden, weshalb androhungsgemäss die Beschwerde als nicht erfolgt gelte und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben sei unter Auferlegung der unnötigen Prozesskosten von Fr. 500.-- an die Beschwerdeführerin ( Art. 108 ZPO ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 20. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann