Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_79/2018 KI-generiert

Involuntary Institutionalization and Forced Treatment Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_79/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was placed under compulsory care by medical authorities due to concerns related to their mental health. On December 23, 2017, a doctor from the health department ordered the individual's confinement in a psychiatric facility, which was followed by a directive on January 2, 2018, for treatment without consent. The individual filed complaints against these orders, but the relevant court dismissed them on January 4, 2018. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 19, 2018, contesting the legality of the initial decisions and the treatment provided.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Institutionalization and Forced Treatment Appeal Dismissed: On December 23, 2017, a doctor from the health department ordered the individual's confinement in a psychiatric facility, which was followed by a directive on January 2, 2018, for treatment without consent. The individual filed complaints against these orders, but the relevant court dismissed them on January 4, 2018. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 19, 2018, contesting the legality of the initial decisions and the treatment provided.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung paranoide Schizophrenie medizinische Behandlung Verschlechterung des Gesundheitszustandes psychiatrische Unterbringung Zwangsmedikation fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs based on the concrete circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_79/2018

Urteil vom 2. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kliniken B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts

für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons

Basel-Stadt vom 4. Januar 2018 (145/17; 1/18).

Sachverhalt:

Am 23. Dezember 2017 ordnete der Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes/BS erneut die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in den Kliniken B.________ an.

Am 2. Januar 2018 ordnete ein zentrumsleitender Arzt der Kliniken B.________ die Behandlung ohne Zustimmung an.

Gegen beides erhob A.________ je eine Beschwerde. Nach seiner Anhörung und Erstattung des Gutachtens wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden mit Entscheid vom 4. Januar 2018 ab.

Dagegen erhob A.________ am 19. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren.

Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, er sowie seine Mutter und Schwester seien auseinandergetrieben worden, nachdem die Polizei die Türe aufgebrochen habe. Seither sei er zweimal in der Wohnung verhaftet worden. Er habe keine Vorstrafen und nicht einmal eine Autobusse; auch geschlagen habe er in seinem Leben noch nie.

Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem ausführlich begründeten angefochtenen Entscheid dar. Darin ist unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 3. Januar 2018, mit welchem sowohl die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung als auch die Durchführung einer medikamentösen Behandlung ohne Zustimmung empfohlen worden war, in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie), die sich daraus ergebende Selbst- und Fremdgefährdung, die Erforderlichkeit der Unterbringung (akute Fürsorge- und Behandlungsbedürftigkeit, die ambulant nicht befriedigt werden könnte) und die Eignung der Klinik sowie in Bezug auf die Zwangsmedikation die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit (insbesondere auch zur Verhinderung einer weiteren Chronifizierung der Symptomatik), die betreffende Urteilsunfähigkeit und der Behandlungsplan ausführlich dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Kliniken B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli