Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_79/2015 KI-generiert

Tax Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_79/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision by a cantonal court regarding the issuance of a definitive legal opening related to tax liabilities, amounting to a specific sum including interest and costs. The cantonal court had previously dismissed the individual's complaint concerning the initial granting of this legal opening and also rejected their request for legal aid on the grounds that the complaint lacked sufficient legal basis. The individual challenged this decision, but the higher court found that the submissions did not adequately address the multiple reasons provided by the cantonal court, leading to a ruling that did not favor the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Tax Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: The cantonal court had previously dismissed the individual's complaint concerning the initial granting of this legal opening and also rejected their request for legal aid on the grounds that the complaint lacked sufficient legal basis. The individual challenged this decision, but the higher court found that the submissions did not adequately address the multiple reasons provided by the cantonal court, leading to a ruling that did not favor the individual.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Urteilsvollstreckung Begründung in der Sache Einkommenssteuerveranlagung verfassungsmässige Schranken Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entered upon due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the federal court proceedings due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_79/2015

Urteil vom 3. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk March und Gemeinde U.________,

vertreten durch Gemeindekassieramt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Januar 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Januar 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 66'361.75 (Steuern nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) abgewiesen hat,

in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der kantonalen Beschwerde beschränkten sich auf Kritik am (in der Veranlagungsverfügung festgestellten) steuerbaren Einkommen, Mängel des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids mache der Beschwerdeführer keine geltend, mangels zulässiger Beschwerdegründe sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen, weil die Vorinstanz zu Recht die materielle Berechnung der Steuerforderung nicht überprüft, sondern (auf Grund der Veranlagungsverfügung und der definitiven Steuerrechnung) für die Hauptforderung die Rechtsöffnung erteilt habe,

dass das Kantonsgericht weiter erwog, der unterliegende Beschwerdeführer werde kostenpflichtig, die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) könne diesem bereits deshalb nicht gewährt werden, weil sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweise, selbst bei bestehenden Gewinnaussichten wäre das Gesuch androhungsgemäss mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer die angeforderten diesbezüglichen Unterlagen verspätet eingereicht habe, im Übrigen würde aus diesen Unterlagen ohnehin ein Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 1'400.-- resultieren, der die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesse,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die mehrfachen kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den vom Kantonsgericht ermittelten Einkommensüberschuss zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der mehrfachen kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann