Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_789/2022 KI-generiert

Debtor's Challenge to Garnishment Distribution Rejected on Appeal and Supreme Court Review

Geschäftsnummer 5A_789/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman filed a complaint against the Basel-Stadt Debt Collection Office regarding a seizure process. The office had established a collocation plan and distribution list for the execution procedure, involving creditors from several debt enforcement actions. The woman challenged this decision, but her appeal was rejected by the lower supervisory authority and subsequently by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt. She then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, maintaining a claim for damages against the Department of Finance and seeking the cancellation of claims directed at her. However, her claim was dismissed due to her failure to adequately communicate how the appellate decision violated the law, and the Federal Tribunal did not entertain her complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Garnishment Distribution Rejected on Appeal and Supreme Court Review: The office had established a collocation plan and distribution list for the execution procedure, involving creditors from several debt enforcement actions. The woman challenged this decision, but her appeal was rejected by the lower supervisory authority and subsequently by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt. She then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, maintaining a claim for damages against the Department of Finance and seeking the cancellation of claims directed at her. However, her claim was dismissed due to her failure to adequately communicate how the appellate decision violated the law, and the Federal Tribunal did not entertain her complaint further.

Schlagwörter

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Pfändungsverfahren Inkasso Widerklage Lohnpfändung Verbreitungsrecht Kollokationsplan Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_789/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. September 2022 (BEZ.2022.63).

Erwägungen:

1. Am 6. Juli 2022 erstellte das Betreibungsamt Basel-Stadt den Kollokationsplan und die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. aaa, an der die Gläubiger in den Betreibungen Nrn. bbb, ccc und ddd teilnahmen.

Dagegen erhob die Schuldnerin (Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2022 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2022 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. September 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BEZ.2022.63).

Am 14. Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid BEZ.2022.23 vom 15. September 2022 an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Entscheid BEZ.2022.23 betrifft nicht die Beschwerdeführerin. Vielmehr will sie offensichtlich den sie betreffenden Entscheid BEZ.2022.63 anfechten.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Vor Appellationsgericht verlangte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle an sie gerichteten Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Das Appellationsgericht hat erwogen, der Bestand der Forderungen des Finanzdepartements und der Bestand des Schadenersatzanspruchs seien materiellrechtliche Fragen. Die Aufsichtsbehörde sei zur Behandlung von materiellrechtlichen Fragen nicht zuständig. Die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen könnten während des Pfändungsvollzugs nicht mehr bestritten werden und es könnten keine Gegenforderungen gestellt werden. Die Beschwerdeführerin mache schliesslich nicht geltend, dass das Pfändungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei.

4. Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrer Schadenersatzforderung fest. Sie macht geltend, die Schadenersatzforderung gelte als Resümee der ganzen Situation mit dem Finanzdepartement, weshalb sie nicht im SchKG sei und die ganze Begründung des Appellationsgerichts falsch sei. Weshalb vorliegend das SchKG nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts fehlt. Es genügt nicht, diese pauschal als falsch zu bezeichnen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg