Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_787/2022 KI-generiert

Guardianship Dispute Regarding Termination of Rental Agreement for Ward

Geschäftsnummer 5A_787/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man under guardianship was involved in a legal dispute regarding the termination of his apartment lease. The Lucerne Child and Adult Protection Authority (KESB) approved the guardian's request to terminate the man's lease, liquidate his household, and access his living space. This decision was made on the basis that the man, due to a psychological condition, was unable to make rational housing decisions and returning to his apartment posed risks of neglect and compulsive behaviors. The Lucerne Cantonal Court upheld the KESB's decision, prompting the man to appeal to the Swiss Federal Tribunal, asking not to terminate his lease or allow household liquidation and access to his dwelling.

Legislator-Regeste

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Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 391 Abs. 3 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Dispute Regarding Termination of Rental Agreement for Ward: The Lucerne Child and Adult Protection Authority (KESB) approved the guardian's request to terminate the man's lease, liquidate his household, and access his living space. This decision was made on the basis that the man, due to a psychological condition, was unable to make rational housing decisions and returning to his apartment posed risks of neglect and compulsive behaviors. The Lucerne Cantonal Court upheld the KESB's decision, prompting the man to appeal to the Swiss Federal Tribunal, asking not to terminate his lease or allow household liquidation and access to his dwelling.

Schlagwörter

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Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages Vormundschaftsbehörde Aufhebungsvereinbarung Wohnungsrecht Vormund Erwachsenenschutz Ausweisungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it was manifestly insufficiently substantiated via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_787/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.

Gegenstand

Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. September 2022

(3H 22 25).

Sachverhalt:

Für den Beschwerdeführer besteht eine Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB . Die Beiständin ist u.a. beauftragt, für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer dabei soweit nötig zu vertreten.

Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 genehmigte die KESB der Stadt Luzern den Bericht und die Rechnung der Beiständin (Ziff. 1), erteilte ihr gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages für die Wohnung des Beschwerdeführers (Ziff. 3), stimmte nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB der Liquidation des Haushaltes zu (Ziff. 4) und ermächtigte die Beiständin nach Art. 391 Abs. 3 ZGB , die Wohnräume zu betreten (Ziff. 5).

Die gegen Ziff. 3-5 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 12. September 2022 ab.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, der Mietvertrag sei nicht zu kündigen, es sei keine Liquidation des Haushaltes vorzunehmen und es sei keine Befugnis zum Betreten der Wohnräume zu erteilen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer hält zur Begründung einzig fest, nach 2½ Jahren Aufenthalt in der Klinik möchte er bald wieder in seine Wohnung zurückkehren. Dies ist keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz. Diese gehen dahin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, den Sachverhalt richtig zu erfassen und betreffend seine Wohnbedürfnisse vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen, und dass nach den fürsorgerischen Unterbringungen eine Rückkehr in die bisherige Wohnung angesichts des zwanghaften Verhaltens und der Verwahrlosungsgefahr nicht realistisch sei; seine gegenteilige Beteuerung widerspreche der Einschätzung aller beteiligten Fachpersonen. Es ist nicht zu sehen, inwiefern vor diesem Hintergrund die Zustimmung zur Kündigung der betreffenden Wohnung und der Liquidation des Haushaltes inklusive Wohnungszutritt gegen Recht verstossen könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Luzern, der Beiständin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli