Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Garnishment Notice Challenge Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a bankruptcy office regarding the announcement of debt seizures. The complaint was initially dismissed by a lower supervisory authority, leading to an appeal to a higher court, which, however, also failed to address the merits of the case, primarily on procedural grounds, including a late submission of the initial complaint. The individual contested this decision, alleging the need for a review by a neutral authority, but the higher court determined that the complaint lacked sufficient justification and was therefore inadmissible. Subsequent requests for a stay of proceedings and legal aid were also rejected, resulting in the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Garnishment Notice Challenge Due to Insufficient Substantiation: The complaint was initially dismissed by a lower supervisory authority, leading to an appeal to a higher court, which, however, also failed to address the merits of the case, primarily on procedural grounds, including a late submission of the initial complaint. The individual contested this decision, alleging the need for a review by a neutral authority, but the higher court determined that the complaint lacked sufficient justification and was therefore inadmissible. Subsequent requests for a stay of proceedings and legal aid were also rejected, resulting in the imposition of court costs on the individual.
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KI-generiertMentioned in the reasoning concerning the impossibility of improving the appeal after the non-extendable deadline.
Used because the appeal did not contain a sufficient statement of reasons, leading to non-admittance.
Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant against whom the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_787/2012
Urteil vom 29. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________,
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) von Amtes wegen den Abweisungsentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes A.________) durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt hat und auf die dagegen gerichtete zweite Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit sich die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid richte, sei darauf mangels Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht einzutreten, ebenfalls nicht einzutreten sei auf das allein auf die Lahmlegung der Justiz zielende und damit missbräuchliche Ablehnungsbegehren gegen das gesamte Obergericht, die bei diesem erhobene Beschwerde enthalte weder ein konkretes Abänderungsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, die vom Beschwerdeführer geforderte Überprüfung dieses Entscheids durch eine "neutrale, kompetente und bemächtigte Instanz" sei im Gesetz nicht vorgesehen, auf die Beschwerde sei damit vollumfänglich nicht einzutreten, weil schliesslich der Beschwerdeführer seine erste Beschwerde verspätet bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht habe, hätte diese auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen, was von Amtes wegen zu korrigieren sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt und die Prozessgeschichte aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal eine Beschwerdeverbesserung durch einen Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) ausgeschlossen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann