Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_786/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Entertain Modification of Divorce Judgment

Geschäftsnummer 5A_786/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute over a modification of a divorce decree at the Swiss Federal Tribunal. The appellant, referred to as A.________, sought to overturn the judgment by the Canton Court of Schaffhausen, which dismissed the respondent B.________'s claim to amend the divorce ruling. The appellant's appeal requested the transfer of sole custody, mandated maintenance contributions based on a hypothetical income attributed to the respondent, an injunction against contact and proximity, a compensation claim of CHF 50,000 due to psychological harassment, questioned the opposing counsel's alleged conflict of interest, and challenged the provision of legal aid to the respondent. The Obergericht des Kantons Schaffhausen did not admit the appeal, prompting A.________ to file a civil appeal, reiterating similar requests and additionally seeking legal aid for themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Refusal to Entertain Modification of Divorce Judgment: The appellant, referred to as A.________, sought to overturn the judgment by the Canton Court of Schaffhausen, which dismissed the respondent B.________'s claim to amend the divorce ruling. The appellant's appeal requested the transfer of sole custody, mandated maintenance contributions based on a hypothetical income attributed to the respondent, an injunction against contact and proximity, a compensation claim of CHF 50,000 due to psychological harassment, questioned the opposing counsel's alleged conflict of interest, and challenged the provision of legal aid to the respondent. The Obergericht des Kantons Schaffhausen did not admit the appeal, prompting A.________ to file a civil appeal, reiterating similar requests and additionally seeking legal aid for themselves.

Schlagwörter

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Abänderung eines Scheidungsurteils Abänderung von Kindesunterhalt Widerstand gegen die Scheidung Gegenanwalt unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsurteil Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without an examination of the merits (Nichteintreten) under the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied because the appeal could not succeed from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_786/2024

Urteil vom 21. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung eines Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 2024 (10/2024/16).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 22. Juli 2024 wies das Kantonsgericht Schaffhausen die Klage der Beschwerdegegnerin betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ab.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer eine Berufung mit den Anträgen auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts, um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen basierend auf einem ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommen, um Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbotes, um Entschädigung von Fr. 50'000.-- zulasten der Beschwerdegegnerin sowie um Feststellung, dass der Anwalt der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht zugelassen werden dürfe und dieser rechtswidrig die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden sei.

Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Berufung nicht ein.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. November 2024 verlangt der Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht, Unterhaltsbeiträge basierend auf einem der Beschwerdegegnerin anzurechnenden hypothetischen Einkommen, ein Kontakt- und Annäherungsverbot, eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- wegen psychischer Belästigung sowie Sanktionen wegen eines Interessenkonflikts des gegnerischen Anwalts und eine rückwirkende Überprüfung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdegegnerin. Ferner stellt er für sich selbst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die meisten Begehren ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes standen und ferner mangels hinreichender Begründung und mangels Bezifferung der auf Geld gerichteten Anträge. Bei Nichteintretensentscheiden ist der mögliche Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretens-entscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer äussert sich direkt zu seinen Anliegen in der Sache selbst. Damit gehen seine Begehren und Ausführungen am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli