Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_786/2016 KI-generiert

Patient's Appeal Against Dismissal of Challenge to Involuntary Placement Upheld

Geschäftsnummer 5A_786/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who contested their involuntary commitment to a psychiatric clinic and the associated coercive measures, including restrictions on their freedom and emergency medication. The lower administrative court decided not to consider the complainant's grievances, citing that the complainant was no longer in the clinic at the time of filing the complaints and therefore lacked a current legal interest in the matter. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to the failure to adequately address the relevant judicial reasoning or to demonstrate any legal or constitutional violations. As a result, the Tribunal decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Patient's Appeal Against Dismissal of Challenge to Involuntary Placement Upheld: The lower administrative court decided not to consider the complainant's grievances, citing that the complainant was no longer in the clinic at the time of filing the complaints and therefore lacked a current legal interest in the matter. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to the failure to adequately address the relevant judicial reasoning or to demonstrate any legal or constitutional violations. As a result, the Tribunal decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
fürsorgerische Unterbringung Spitalhaftung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen medizinische Gründe Anstaltsaufenthalt Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these provisions due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This provision was cited as the basis for applying the simplified procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_786/2016

Urteil vom 20. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

vom 5. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf Beschwerden des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche Klinikeinweisung sowie gegen Zwangsmassnahmen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, notfallmässige Medikation) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der kantonalen Beschwerden nicht mehr in der Klinik befunden habe, fehle es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerden, weshalb darauf nicht einzutreten sei, zumal allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche auf dem Weg der Staatshaftung oder des Zivilprozesses geltend zu machen wären,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. September 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann