Federal Supreme Court Dismissal of Querulous Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court, which had rejected the individual's earlier submission as quarreling or abusive. The individual challenged the court's ruling, leading to a review by the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the complaint was evidently inadmissible, as it did not adequately address the court's prior reasoning or meet the legal requirements for a valid appeal, resulting in the tribunal's decision not to consider the complaint further. Additional grievances raised by the individual, including claims for damages and contesting various decisions, were also deemed unrelated and thus not actionable within this complaint. Consequently, the individual was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal of Querulous Appeal: The individual challenged the court's ruling, leading to a review by the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the complaint was evidently inadmissible, as it did not adequately address the court's prior reasoning or meet the legal requirements for a valid appeal, resulting in the tribunal's decision not to consider the complaint further. Additional grievances raised by the individual, including claims for damages and contesting various decisions, were also deemed unrelated and thus not actionable within this complaint. Consequently, the individual was ordered to pay court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was manifestly inadmissible, lacked proper grounds, and was abusive.
The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_786/2014
Urteil vom 14. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf eine Eingabe,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, vom 1. September 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 1. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zug,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erwähnte Beschwerdeeingabe erweise sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu retournieren sei,
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (X.________) kraft Vermögensübernahme als Gesamtnachfolgerin zur Beschwerdeanhebung legitimiert ist, weil sich die Beschwerde so oder anders als offensichtlich unzulässig erweist,
dass die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts und gegen verschiedene andere Personen missbräuchlich sind, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über die vorliegend allein anfechtbare obergerichtliche Präsidialverfügung vom 1. September 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies insbesondere für die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin und die Anfechtung diverser Rechtsöffnungsentscheide gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung vom 1. September 2014 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichgen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden