Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_785/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Definitive Tax Enforcement Dismissed for Insufficient Legal Challenge

Geschäftsnummer 5A_785/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a definitive debt enforcement order for an amount of CHF 69,324.40 plus interest, based on a tax assessment for 2016 Cantonal, Municipal, and Church taxes. The order was initially granted by the District Court against the complainant, who then appealed the decision. The appeal was dismissed by the Cantonal Court of Aargau. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appellant did not sufficiently address the legal arguments presented by the lower court; instead, he provided a personal account of his disputes, particularly focusing on issues with his brother related to joint businesses and legal proceedings. However, his appeal failed to meet the required substantiation and statutory requirements for new evidence, leading to the dismissal of the case at the federal level.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Definitive Tax Enforcement Dismissed for Insufficient Legal Challenge: The order was initially granted by the District Court against the complainant, who then appealed the decision. The appeal was dismissed by the Cantonal Court of Aargau. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appellant did not sufficiently address the legal arguments presented by the lower court; instead, he provided a personal account of his disputes, particularly focusing on issues with his brother related to joint businesses and legal proceedings. However, his appeal failed to meet the required substantiation and statutory requirements for new evidence, leading to the dismissal of the case at the federal level.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuervollstreckung Steuerveranlagungsverfahren Rechtsvorschlag Steuerrecht Steuervorbescheid Kirchensteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_785/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden,

alle vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 7. September 2020 (ZSU.2020.185).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. August 2020 erteilte das Bezirksgericht Muri "der Gesuchstellerin" (gemeint: dem Kanton Aargau, der Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden) gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 69'324.40 nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente die definitive Steuerveranlagung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2016.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 7. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_244/2020) hat der Beschwerdeführer am 22. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Der Beschwerdeführer geht nicht ansatzweise auf die Erwägungen des Obergerichts (Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, Fehlen von Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG etc.) ein. Im Wesentlichen schildert er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht, insbesondere die Auseinandersetzung mit seinem Bruder um gemeinsame Firmen und diverse Gerichtsverfahren, was den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht genügt. Er will mit seiner Beschwerde dem Bundesgericht ein Update hinsichtlich neuer Beweismittel geben. Diese sind nicht zu berücksichtigen, denn neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Nicht nachvollziehbar sind seine Ausführungen zu angeblichen Verletzungen von Anzeigepflichten durch die Behörden. Sodann verweist der Beschwerdeführer für die Berechnung der Steuern auf seine vorgängigen Beschwerdeschriften. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Im Übrigen geht er nicht darauf ein, dass die Steuerberechnung (bzw. die Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügung) nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens ist, was ihm bereits das Obergericht erläutert hat.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg