Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_785/2018 KI-generiert

Appeal against Compulsory Institutional Placement: Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_785/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge initiated by an individual against a decision made by a guardianship authority regarding their involuntary psychiatric hospitalization at a specific facility. On August 24, 2018, the guardianship authority determined that the individual needed to be placed in a psychiatric center, a decision that was upheld by the Superior Court of Bern on September 6, 2018. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 19, 2018, contesting the prior rulings regarding their care and confinement. The appeal alleged that their rights were violated; however, it did not meet the necessary requirement for substantiation or address the reasons provided by the lower court, leading to the Federal Tribunal's decision not to accept the appeal for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal against Compulsory Institutional Placement: Insufficient Substantiation: On August 24, 2018, the guardianship authority determined that the individual needed to be placed in a psychiatric center, a decision that was upheld by the Superior Court of Bern on September 6, 2018. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 19, 2018, contesting the prior rulings regarding their care and confinement. The appeal alleged that their rights were violated; however, it did not meet the necessary requirement for substantiation or address the reasons provided by the lower court, leading to the Federal Tribunal's decision not to accept the appeal for further consideration.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt ungenügende Rechtsschrift Wohnungsrecht Kindeswohlgefährdung Erwachsenenschutzbehörde Aufenthaltsanweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees given the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_785/2018

Urteil vom 21. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. September 2018 (KES 18 630).

Sachverhalt:

Mit Entscheid der KESB Oberaargau vom 24. August 2018 wurde A.________ im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. September 2018 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. Die Beschwerde enthält mit der Bitte um nochmalige Überprüfung sinngemäss ein auf Aufhebung der Massnahme bzw. Entlassung aus der Klinik gerichtetes Rechtsbegehren.

Indes vermögen die rudimentären Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Sie bestehen aus dem Vorbringen, man sei selbständig und fähig, Zahlungen auszuführen und eine Wohnung zu unterhalten. Dies beschlägt in erster Linie den Sachverhalt, ohne dass eine Verletzung von Verfassungsrügen geltend gemacht, geschweige denn substanziiert wird. Ebenso wenig erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand, zum selbstgefährdenden Verhalten, zur Erforderlich- bzw. Verhältnismässigkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli