Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_785/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Sufficient Means

Geschäftsnummer 5A_785/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision from the District Court regarding the denial of a request for free legal aid during an inheritance dispute. The appellant sought to contest the court's refusal to grant this aid, arguing that their income did not cover basic living expenses. However, the court determined that the individual's financial situation, including income and assets, indicated they could afford the associated legal costs, thus denying the request for legal assistance. The appeal was subsequently dismissed as lacking sufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Sufficient Means: The appellant sought to contest the court's refusal to grant this aid, arguing that their income did not cover basic living expenses. However, the court determined that the individual's financial situation, including income and assets, indicated they could afford the associated legal costs, thus denying the request for legal assistance. The appeal was subsequently dismissed as lacking sufficient grounds.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Erbteilung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Mittel Teilklage Erbschaftsteilung hinreichendes Einkommen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the general basis for the decision not to proceed with the appeal without a hearing.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated (procedural decision via simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for legal aid because the case proved hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_785/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Erbteilung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2014.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin focht beim Obergericht des Kantons Aargau einen Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Zofingen an und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2014 ab. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 8. Oktober 2014 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten. Sie ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und ausdrücklich um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Obergericht ging von einem Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 5'461.40 pro Monat aus. Im Weiteren hat es erwogen, die Beschwerdeführerin habe in einer selbst verfassten Aufstellung Auslagen von Fr. 4'058.35 pro Monat geltend gemacht, die sich aus dem Mietzins/Hypothekarzins von Fr. 2'000.--, der Krankenkassenprämie von Fr. 272.--, den Berufsauslagen von Fr. 500.--, Schuldzinsen von Fr. 100.--, aus den Steuern von Fr. 458.--, und sonstigen Auslagen von Fr. 728.35 zusammensetzten. Belege für diese Positionen habe sie trotz instruktionsrichterlicher Aufforderung nicht eingereicht. Gestehe man der Beschwerdeführerin gleichwohl die Krankenversicherungskosten, Berufsauslagen und Steuerzahlungen in der geltend gemachten Höhe von Fr. 272.-- bzw. Fr. 500.-- und Fr. 458.-- sowie mangels Nachweises der effektiven Auslagen fürs Wohnen die einer alleinstehenden Person im Rahmen des Existenzminimums praxisgemäss zugebilligten Mietkosten von Fr. 1'100.-- zu, ergebe sich unter Berücksichtigung des um einen Zuschlag von 25% erweiterten Grundbetrags von Fr. 1'200.--, d.h. Fr. 1500.--, ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von Fr. 3'830.--. Die geltend gemachten Schuldzinsen von Fr. 100.-- und die sonstigen Auslagen von Fr. 728.35 seien nicht substanziiert worden, weshalb ihre Berücksichtigung ausser Betracht falle. Damit verblieben der Beschwerdeführerin von ihren Einkünften nach Deckung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ein Überschuss von Fr. 1'630.-- pro Monat bzw. 19'576.80 pro Jahr. Überdies habe die Beschwerdeführerin gemäss verurkundeter Erklärung vom 23. Dezember 2013 über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 16'068.--, an welchem sie zur Hälfte partizipiere und welches sie offenbar selbst verwalte und das gemäss Bescheinigung der AKB vom 30. Mai 2014 von Fr. 28'090.-- per Ende 2013 auf Fr. 32'248 per Ende Mai 2014 angewachsen sei. Die Beschwerdeführerin sei daher ohne Weiteres in der Lage, den für das obergerichtliche Verfahren einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- sowie die weiteren obergerichtlichen Kosten und die Kosten ihrer Vertretung zu bezahlen.

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, ihr Existenzminimum sei nicht gedeckt und sie habe ihre Auslagen nachgewiesen und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Damit beschränkt sie sich auf eine appellatorische Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach eine Substanziierung der besagten Positionen unterblieben ist, ohne aber darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollen. Sind aber die tatsächlichen Feststellungen bezüglich der Bedürftigkeit nicht willkürlich bzw. sonst wie Bundesrecht verletzend festgestellt worden, ist die Bedürftigkeit nicht erstellt und erübrigen sich daher Ausführungen zur Aussichtslosigkeit.

2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Der Entscheid gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BGG ergeht ohne mündliche und parteiöffentliche Verhandlung. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden