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5A_785/2013 KI-generiert

Couple's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Guardianship Matter

Geschäftsnummer 5A_785/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a husband regarding a decision made by the relevant authority concerning the establishment of a guardianship with asset management for his wife. The complaint was directed against a ruling from a cantonal court that declared the husband's appeal inadmissible due to a lack of a substantive legal basis and failed to provide sufficient justification for the claims made. The higher court determined that the husband's submissions did not adequately address the issues raised in the previous decision or demonstrate any legal violations. Consequently, the complaint was dismissed for not meeting the necessary legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Couple's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Guardianship Matter: The complaint was directed against a ruling from a cantonal court that declared the husband's appeal inadmissible due to a lack of a substantive legal basis and failed to provide sufficient justification for the claims made. The higher court determined that the husband's submissions did not adequately address the issues raised in the previous decision or demonstrate any legal violations. Consequently, the complaint was dismissed for not meeting the necessary legal requirements.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit gesetzliche Voraussetzung Eheschutzverfahren Rechtsgutachten Rückzug des Rechtsbegehrens Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the first appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_785/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Z.________ .

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer)

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin Nr. 2) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Eingaben des Beschwerdeführers Nr. 1 enthielten weder einen auf die Beistandschaft bezogenen Antrag noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, die Beschwerdeführerin Nr. 2 zur Mitunterzeichnung der vom Beschwerdeführer Nr. 1 (Ehemann) verfassten Beschwerde aufzufordern ( Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 5 BGG ), weil sich die Beschwerde zum Vornherein als unzulässig erweist,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, was insbesondere für die Vorbringen betreffend strafbare Handlungen und nicht erbrachte Versicherungsleistungen gilt,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer Nr. 1, der die Beschwerde verfasst hat, kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann