Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_784/2012 KI-generiert

Appeal on Protective Marriage Measures Refused Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_784/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a civil dispute regarding marriage protection between two parties, where the complainant sought to overturn a decision that denied their request for the spouse to resume cohabitation. The complaint was directed against a decision of a canton court, which focused on the lack of sufficient legal reasoning in the appeal presented by the complainant. The canton court stated that the complaint had not addressed the grounds of the initial marriage protection order, thus rendering the appeal inadmissible. Furthermore, it was noted that the complainant failed to demonstrate any constitutional rights violations or engage with the reasoning of the lower court's decision, leading to a conclusion that the complaint should be dismissed due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Protective Marriage Measures Refused Due to Insufficient Substantiation: The complaint was directed against a decision of a canton court, which focused on the lack of sufficient legal reasoning in the appeal presented by the complainant. The canton court stated that the complaint had not addressed the grounds of the initial marriage protection order, thus rendering the appeal inadmissible. Furthermore, it was noted that the complainant failed to demonstrate any constitutional rights violations or engage with the reasoning of the lower court's decision, leading to a conclusion that the complaint should be dismissed due to insufficient justification.

Schlagwörter

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fehlendes eheliches Zusammenleben Einspruch gegen die Eheschliessung Eheschutzverfahren verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Vorläufige Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as cited in order no. 1 and reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs, as stated in order no. 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_784/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 11. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen (u.a. sinngemäss) den Entscheid vom 11. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der Begründung des Eheschutzentscheids auseinander, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, weil die erste Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers in Anbetracht des klar geäusserten Willens der Beschwerdegegnerin, nicht mehr zum Beschwerdeführer zurückkehren zu wollen, zu Recht abgewiesen habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann,

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er ebenso wenig auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. September 2012 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann