Appeal on Protective Marriage Measures Refused Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a civil dispute regarding marriage protection between two parties, where the complainant sought to overturn a decision that denied their request for the spouse to resume cohabitation. The complaint was directed against a decision of a canton court, which focused on the lack of sufficient legal reasoning in the appeal presented by the complainant. The canton court stated that the complaint had not addressed the grounds of the initial marriage protection order, thus rendering the appeal inadmissible. Furthermore, it was noted that the complainant failed to demonstrate any constitutional rights violations or engage with the reasoning of the lower court's decision, leading to a conclusion that the complaint should be dismissed due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Protective Marriage Measures Refused Due to Insufficient Substantiation: The complaint was directed against a decision of a canton court, which focused on the lack of sufficient legal reasoning in the appeal presented by the complainant. The canton court stated that the complaint had not addressed the grounds of the initial marriage protection order, thus rendering the appeal inadmissible. Furthermore, it was noted that the complainant failed to demonstrate any constitutional rights violations or engage with the reasoning of the lower court's decision, leading to a conclusion that the complaint should be dismissed due to insufficient justification.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as cited in order no. 1 and reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs, as stated in order no. 2.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_784/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 11. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen (u.a. sinngemäss) den Entscheid vom 11. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der Begründung des Eheschutzentscheids auseinander, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, weil die erste Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers in Anbetracht des klar geäusserten Willens der Beschwerdegegnerin, nicht mehr zum Beschwerdeführer zurückkehren zu wollen, zu Recht abgewiesen habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. September 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann