Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_784/2011 KI-generiert

City Lacks Standing to Challenge Cost Allocation of Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_784/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A child, represented by a guardian, filed a request for free legal assistance in connection with a maintenance claim against their father at a local peace court. The court granted the request for financial assistance but ruled that the costs would be borne by the municipality. The municipality contested this decision, arguing that the costs should instead be assigned to the canton. The higher court upheld the original ruling, leading the municipality to appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and shift the financial responsibility. The case ultimately involved questions of legal standing and public interest in the allocation of costs for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 207 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; City Lacks Standing to Challenge Cost Allocation of Legal Aid: The court granted the request for financial assistance but ruled that the costs would be borne by the municipality. The municipality contested this decision, arguing that the costs should instead be assigned to the canton. The higher court upheld the original ruling, leading the municipality to appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and shift the financial responsibility. The case ultimately involved questions of legal standing and public interest in the allocation of costs for legal aid.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenverlegung fehlende Legitimation Sachlicher Geltungsbereich Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Unkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the final order to deny cost exemption to the appellant because it acted in its financial interest.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to determine that the appellant must bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

RU150031 (2015-10-09) · zh
Municipality Lacks Standing to Appeal Legal Aid Grant
«…in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 76 N 4 m.w.H.). Das Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2011 vom 23. März 2012 hält in der Erwägung 1.2 fest, dass die Be- schwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheit…»
RU120041 (2012-10-18) · zh
Municipality Legal Aid Cost Allocation in Conciliation Proceedings
«…er 2011). Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht mangels Be- schwerdelegitimation nicht ein (BGer 5A_784/2011 vom 23. März 2012). 3.2 Für die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung…»
4A_424/2012 (2012-09-19)
Plaintiff Recusal Request Denied Due to Judge's Case Assessment Comments
«…ngsinstanz aus Mitgliedern desselben Gerichts zusammengesetzt sind, schadet daher nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2011 vom 23. März 2012, in welchem dieses mit Blick auf das Anfechtungsobjekt die Eintretensvoraussetzungen, mithin auch jen…»
RU120006 (2012-08-16) · zh
Municipality Lacks Standing to Appeal Cost Allocation in Legal Aid Case
«…6) nachkam, indem sie das Urteil des Bun- -3- desgerichts vom 23. März 2012 (5A_784/2011) (Urk. 17) einreichte und gleichzei- tig um Aufhebung der Sistierung und Entscheid in der Sache ersuchte. 2. Prozess…»
RU120006 (2012-02-20) · zh
Municipality Lacks Standing to Appeal Free Legal Aid Order
«…6) nachkam, indem sie das Urteil des Bun- -3- desgerichts vom 23. März 2012 (5A_784/2011) (Urk. 17) einreichte und gleichzei- tig um Aufhebung der Sistierung und Entscheid in der Sache ersuchte. 2. Prozess…»
RU120006 · zh
Municipality Lacks Standing to Appeal Legal Aid Order; Financial Interest Insufficient
«…6) nachkam, indem sie das Urteil des Bun- -3- desgerichts vom 23. März 2012 (5A_784/2011) (Urk. 17) einreichte und gleichzei- tig um Aufhebung der Sistierung und Entscheid in der Sache ersuchte. 2. Prozess…»
RU120041 · zh
Municipality Obligated to Cover Legal Aid Costs in Conciliation Proceedings
«…er 2011). Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht mangels Be- schwerdelegitimation nicht ein (BGer 5A_784/2011 vom 23. März 2012). 3.2 Für die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung…»
RU150031 · zh
Municipality Lacks Standing to Appeal Legal Aid Cost Award
«…in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 76 N 4 m.w.H.). Das Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2011 vom 23. März 2012 hält in der Erwägung 1.2 fest, dass die Be- schwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_784/2011

Urteil vom 23. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte

Stadt Winterthur, vertreten durch Stadtrat Winterthur, dieser vertreten durch Friedensrichteramt Winterthur, Steinberggasse 54, 8402 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Gegenstand

Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A. Am 27. Juli 2011 reichte X.________ (geb. 2010) - vertreten durch seinen Beistand - beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsgesuch im Hinblick auf eine Unterhaltsklage gegen seinen Vater Y.________ ein. Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Prozessführung.

Mit Eingabe vom 10. August 2011 stellte X.________ sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung (im Sinne von § 128 GOG/ZH).

Mit Urteil vom 18. August 2011 des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich wurde X.________ für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt; ausserdem wurden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens - unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO - der Stadt Winterthur auferlegt.

B. Mit Schreiben vom 5. September 2011 erhob die Stadt Winterthur beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens seien nicht ihr, sondern dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde ab.

C. Hiergegen gelangt die Stadt Winterthur (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. November 2011 an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu Lasten des Kantons Zürich.

Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem dem Unterhaltsleistungen fordernden Kläger für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin zur Übernahme der daraus resultierenden Kosten verpflichtet worden ist. Im Gegensatz zu einem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der einen Zwischenentscheid darstellt, handelt es sich mit Bezug auf die Beschwerdeführerin um einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid ( Art. 90 BGG ). Die Verpflichtung derselben, die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu übernehmen, ist öffentlichrechtlicher Natur. Indes steht der angefochtene Entscheid im Zusammenhang mit der Gewährung des Armenrechts in einem Zivilverfahren, wofür der Zivilrichter zuständig ist. Unter den angeführten Umständen ist davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.

1.2 Näherer Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.

1.2.1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Diese Regelung ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es von einem angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Das ist hier aber nicht der Fall; die Beschwerdeführerin hat - wenn sie unterliegt - eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen und ist durch die umstrittene Kostenauflage nicht wie eine Privatperson betroffen.

Nach der vorab in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten entwickelten Rechtsprechung kann das Gemeinwesen allerdings in bestimmten Fällen in seinen hoheitlichen Interessen derart berührt sein, dass von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen ist. Das kann namentlich bei wichtigen vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein. Bei Eingriffen in spezifische eigene Sachanliegen wird die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens bejaht, wenn es in qualifizierter Weise betroffen ist; dies ist dann anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der dem Gemeinwesen zur Regelung zugewiesen wurde. In jedem Fall aber setzt die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft dem Gemeinwesen noch keine Beschwerdebefugnis. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (zum Ganzen: BGE 136 II 383 E. 2.4 S. 386 f. mit zahlreichen Hinweisen).

Eine derartige spezifische und qualifizierte Betroffenheit macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch ist eine solche ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann in der Sache selber keine Legitimation beanspruchen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

1.2.2 Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation anders zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin sich auf die Verletzung der Gemeindeautonomie ( Art. 50 Abs. 1 BV ) berufen hätte (verbunden mit der Rüge, die kantonale Behörde habe ihre eigenen Kompetenzen überschritten, indem sie der Gemeinde ohne gesetzliche Grundlage Kosten auferlegte). Eine solche Rüge trägt die Beschwerdeführerin indes nicht vor.

2. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); weil sie in ihrem Vermögensinteresse gehandelt hat, kann sie nicht von der Kostenfreiheit profitieren ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander