Inadmissibility of Appeal Regarding Divorce Decree and Visitation Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a divorce proceeding where the complainant filed an appeal against a judgment made by the Cantonal Court concerning the visitation rights of the respondent regarding the couple's daughters. The Cantonal Court had partially upheld the complainant's appeal while rejecting the respondent's ancillary appeal. Subsequently, the complainant submitted a further complaint to the Federal Tribunal, which examined the case to determine whether the appeal met the legal requirements of justification and adherence to procedural rules. Ultimately, the Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient grounds for consideration and decided not to entertain it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Divorce Decree and Visitation Rights: The Cantonal Court had partially upheld the complainant's appeal while rejecting the respondent's ancillary appeal. Subsequently, the complainant submitted a further complaint to the Federal Tribunal, which examined the case to determine whether the appeal met the legal requirements of justification and adherence to procedural rules. Ultimately, the Federal Tribunal found that the complaint lacked sufficient grounds for consideration and decided not to entertain it.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it lacked the required detailed reasoning as mandated by procedural law.
The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_783/2016
Urteil vom 20. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil teilweise (mit Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners gegenüber den Töchtern der Parteien) gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und die Anschlussberufung des Beschwerdegegners abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann