Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_783/2012 KI-generiert

Mandatory Outpatient Medication After Preventive Detention Discharge Appeal Dismissed for Procedural Defect

Geschäftsnummer 5A_783/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by a regional administrative court concerning their release from a psychiatric facility, which included ongoing treatment obligations. The individual had been admitted to the facility for the 25th time due to self-harming tendencies and was required to receive regular neuroleptic medication to prevent relapse. The administrative court upheld the decision for continued treatment, emphasizing the necessity of regular medical supervision for the individual's well-being. However, the individual's appeal was deemed insufficiently substantiated as it failed to address or counter the reasons provided by the administrative court, resulting in a dismissal of the appeal without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mandatory Outpatient Medication After Preventive Detention Discharge Appeal Dismissed for Procedural Defect: The individual had been admitted to the facility for the 25th time due to self-harming tendencies and was required to receive regular neuroleptic medication to prevent relapse. The administrative court upheld the decision for continued treatment, emphasizing the necessity of regular medical supervision for the individual's well-being. However, the individual's appeal was deemed insufficiently substantiated as it failed to address or counter the reasons provided by the administrative court, resulting in a dismissal of the appeal without further examination.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung ambulante Behandlung Zwangsmedikation Verfahrensmangel Rechtsstaat psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The decision to apply the simplified procedure for non-entry into the merits.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it lacked the required grounds/reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_783/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Entlassung mit Weisungen).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des (am 28. Juni 2012 zum 25. Mal auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB wegen ... mit Selbstgefährdung in die Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen seine Entlassung mit Weisungen (alle 3 Wochen Verabreichung einer Depotspritze in der Klinik) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, nach Erreichung seines Habitualzustandes bedürfe der Beschwerdeführer zwar keiner stationären Behandlung mehr, jedoch sei er auf regelmässige neuroleptische Medikation angewiesen, weil andernfalls eine grosse Rückfallsgefahr (mit Selbstgefährdung) drohe, es liege somit im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, alle drei Wochen einen Termin in der Klinik wahrzunehmen und sich dort die notwendige Depotmedikation verabreichen zu lassen, diese bis zum 18. September 2013 befristete Weisung sei notwendig und verhältnismässig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts) nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann