Federal Supreme Court Dismisses Matrimonial Protection Appeal Due to Unpaid Costs and Lack of Constitutional Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning matrimonial protection, wherein the appellant contested a decision by the Appellationsgericht of Basel-Stadt that dismissed his appeal against a lower court's ruling. The Appellationsgericht based its dismissal on the appellant's failure to pay a court fee within the stipulated timeframe, leading to a lack of jurisdiction to consider the appeal. The appellant subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appellant did not adequately demonstrate how the lower court's decision violated legal norms or constitutional rights, ultimately resulting in the Tribunal declining to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Matrimonial Protection Appeal Due to Unpaid Costs and Lack of Constitutional Grounds: The Appellationsgericht based its dismissal on the appellant's failure to pay a court fee within the stipulated timeframe, leading to a lack of jurisdiction to consider the appeal. The appellant subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appellant did not adequately demonstrate how the lower court's decision violated legal norms or constitutional rights, ultimately resulting in the Tribunal declining to entertain the appeal.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal would not be admitted because it lacked the required reasoning.
Used to rule that the appellant must bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_782/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer habe dem Appellationsgericht am 28. Mai 2012 den Erhalt der (ihm gegenüber unter Androhung von Säumnisfolgen erfolgten) Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'700.-- mitgeteilt, die gesetzte Nachfrist sei am 11. Juni 2012 ohne Zahlung unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann