Appeal Dismissed for Lack of Sufficient Reasoning on Jurisdictional Issue
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the jurisdiction of a guardianship authority after the complainant changed residence. The complainant challenged a decision by a municipal council that maintained their original guardianship authority despite the relocation. The issue was brought to a cantonal court, which dismissed the complaint due to a lack of engagement with the key question of the guardianship authority's jurisdiction, focusing instead on disputing the necessity of guardianship measures. The higher court upheld this dismissal, leading to an appeal at the federal level, where the complainant failed to provide sufficient justification for the legal breach alleged against the prior decisions, resulting in the court not entering into the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Sufficient Reasoning on Jurisdictional Issue: The complainant challenged a decision by a municipal council that maintained their original guardianship authority despite the relocation. The issue was brought to a cantonal court, which dismissed the complaint due to a lack of engagement with the key question of the guardianship authority's jurisdiction, focusing instead on disputing the necessity of guardianship measures. The higher court upheld this dismissal, leading to an appeal at the federal level, where the complainant failed to provide sufficient justification for the legal breach alleged against the prior decisions, resulting in the court not entering into the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient grounds/reasoning provided by the appellant.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_782/2008/don
Urteil vom 27. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2008 des Luzerner Obergerichts, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Luzerner Justiz- und Sicherheitsdepartements (betreffend einen Entscheid des Gemeinderats Y.________, wonach dieser trotz Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin nach Z.________ weiterhin die zuständige vormundschaftliche Behörde für die Anordnung einer in Aussicht genommenen vormundschaftlichen Massnahme bleibe) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich mit der Frage der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde nicht auseinander, sondern begnüge sich mit dem Bestreiten der Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalte somit keine entscheidbezogene Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem sie - wie bereits im kantonalen Verfahren - die Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen bestreitet,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann