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5A_781/2025 KI-generiert

Case on Enforceability of Conciliation Decision Recording Supplemented Claims

Geschäftsnummer 5A_781/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Case on Enforceability of Conciliation Decision Recording Supplemented Claims The case concerns an appellant seeking the execution of a conciliation authority's decision, specifically relying on a clause in the decision that merely recorded the supplementation of legal claims in a conciliation procedure, including demands for the surrender of properties, payment of CHF 6,090,000 for rent, CHF 500,000 in damages, and the invalidation of an inheritance contract. The lower courts dismissed the execution request, finding that only the grant of legal aid for court costs in another clause was an enforceable part of the conciliation authority's decision, whereas the clause recording the supplemented claims lacked executory substance. The Swiss Federal Court refused to address the appeal because the appellant failed to sufficiently contest the reasoning of the cantonal court, specifically failing to demonstrate how the mere recording of supplemented legal claims constitutes an enforceable subject matter under the law, leading the Federal Court to conclude that the appeal was manifestly unfounded and therefore inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case on Enforceability of Conciliation Decision Recording Supplemented Claims: The lower courts dismissed the execution request, finding that only the grant of legal aid for court costs in another clause was an enforceable part of the conciliation authority's decision, whereas the clause recording the supplemented claims lacked executory substance. The Swiss Federal Court refused to address the appeal because the appellant failed to sufficiently contest the reasoning of the cantonal court, specifically failing to demonstrate how the mere recording of supplemented legal claims constitutes an enforceable subject matter under the law, leading the Federal Court to conclude that the appeal was manifestly unfounded and therefore inadmissible.

Schlagwörter

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Vollstreckung Entscheid der Schlichtungsbehörde vollstreckbarer Entscheid Einigungsverfahren Tonträgervertrag Schadenersatzzahlung Streitgegenstand Erbvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in simplified proceedings due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_781/2025

Urteil vom 18. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vollstreckung Entscheid der Schlichtungsbehörde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. August 2025

(ZK 25 337).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 12. September 2024 erteilte die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland der Beschwerdeführerin beschränkt auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege für das von ihr gegen die Beschwerdegegnerinnen eingeleitete Schlichtungsverfahren betreffend Eigentumsklage (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner hielt die Schlichtungsbehörde in Dispositiv-Ziffer 2 fest, die Beschwerdeführerin habe ihre sinngemässen Rechtsbegehren dahingehend ergänzt, dass die (näher bezeichneten) Liegenschaften ihr als Alleinerbin herauszugeben seien, dass die Beschwerdegegnerinnen zur Zahlung von Fr. 6'090'000.-- für Mietzinse sowie von Fr. 500'000.-- als Genugtuung zu verurteilen seien und dass der Erbvertrag vom 30. November 1965 ungültig sei.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Schlichtungsbehörde. Mit Entscheid vom 15. Juli 2025 wies das Regionalgericht das Vollstreckungsgesuch ab.

Mit Entscheid vom 12. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 15. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Regionalgericht für Vollstreckungsmassnahmen nicht zuständig sei, sondern dass nach Berner Kommentar das Erkenntnisgericht zuständig sei.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides - dass sie sich nicht zu den erstinstanzlichen Erwägungen äussere, wonach nur die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht aber die Feststellung, dass sie ihre Begehren ergänzt habe, ein vollstreckbarer Gegenstand des Entscheides der Schlichtungsbehörde bilde, und dass ihre Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar bzw. offensichtlich unbegründet seien - nicht auseinander und sie legt nicht in sachgerichteter Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, wenn sie die Schlichtungsbehörde als Erkenntnisgericht bezeichnet und sinngemäss festhält, dieses habe über ihre Forderungen entschieden und das Vollstreckungsgericht dürfe darauf nicht zurückkommen. Wie ihr schon die kantonalen Gerichte beschieden haben, ist die Feststellung der Ergänzung der Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren kein vollstreckbarer Inhalt des Entscheides der Schlichtungsbehörde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli