Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_781/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Deletion of Old Debt Collection Records Dismissed

Geschäftsnummer 5A_781/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual sought to have entries older than five years removed from their debt collection register extract at the district court of Horgen on multiple occasions in early 2023. The district court proposed an informal resolution and requested the individual to specify and substantiate their complaint. However, the complaint was dismissed on September 5, 2023, for lack of concrete claims. The individual appealed the decision to the Zurich Cantonal Supreme Court, which also rejected the appeal on October 4, 2023, due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual took the matter to the Federal Tribunal on October 12, 2023, challenging the decision by the Zurich court. The Federal Tribunal highlighted procedural inadequacies in the appeal submissions against the Zurich Supreme Court's decision, rather than addressing issues with the district court or the debt collection office directly.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 8a Abs. 4 SchKG, Art. 8a SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Deletion of Old Debt Collection Records Dismissed: The district court proposed an informal resolution and requested the individual to specify and substantiate their complaint. However, the complaint was dismissed on September 5, 2023, for lack of concrete claims. The individual appealed the decision to the Zurich Cantonal Supreme Court, which also rejected the appeal on October 4, 2023, due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual took the matter to the Federal Tribunal on October 12, 2023, challenging the decision by the Zurich court. The Federal Tribunal highlighted procedural inadequacies in the appeal submissions against the Zurich Supreme Court's decision, rather than addressing issues with the district court or the debt collection office directly.

Schlagwörter

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Betreibungsregisterauszug Inkasso Konkursverhandlung Abschiebung Rückzug des Rechtsbegehrens Abberufung des Willensvollstreckers Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_781/2023

Urteil vom 30. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Gotthardstrasse 11, Postfach, 8800 Thalwil.

Gegenstand

Betreibungsregisterauszug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Oktober 2023 (PS230173-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen mit dem sinngemässen Anliegen, über fünfjährige Betreibungen aus seinem Betreibungsregisterauszug zu löschen. Diese Eingabe reichte er auch am 13. Februar und 3. März 2023 ein. Mit Schreiben vom 15. März 2023 erläuterte das Bezirksgericht die Rechtslage, schlug eine formlose Erledigung vor und setzte dem Beschwerdeführer - für den Fall, dass er keine solche wünschen sollte - Frist an, um das Beschwerdeobjekt genau zu bezeichnen und beizulegen und um konkrete Rechtsbegehren zu formulieren. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe vom 18. März 2023 sowie erneut diejenige vom 24. Januar 2023 ein. Mit Beschluss vom 5. September 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

Am 12. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Vor Bundesgericht kann einzig der Beschluss des Obergerichts angefochten werden, nicht auch der Beschluss des Bezirksgerichts ( Art. 75 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Ergänzend hat es festgehalten, dass eine Löschung von Betreibungen nicht möglich sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8a Abs. 4 SchKG berufen möchte, sei dem entgegenzuhalten, dass über offene Verlustscheine auch nach fünf Jahren Auskunft zu geben sei und es sich beim eingereichten Betreibungsregisterauszug um eine Selbstauskunft handle, die von der Begrenzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst sei. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Betreibungsamt oder das Bezirksgericht sei nicht erkennbar.

4. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die tragende Erwägung des angefochtenen Beschlusses ein, wonach seine Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Stattdessen wendet er sich gegen das Verhalten des Bezirksgerichts und er erhebt Vorwürfe gegen das Betreibungsamt sowie dessen Leiterin. Zudem beruft er sich auf Art. 8a SchKG . Auf Letzteres braucht nicht eingegangen zu werden, da er sich mit der Haupterwägung des Obergerichts nicht auseinandersetzt ( BGE 139 II 233 E. 3.2).

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg