Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_781/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Definitive Enforcement for Rent Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_781/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual and a company concerning a definitive legal enforcement in debt proceedings. The Regional Court of Imboden had ruled in favor of the company, granting the definitive enforcement of debts amounting to several thousand Swiss Francs, which the individual contested. The individual filed an appeal with the Cantonal Court of Graubünden, but the court rejected the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, disputing several related decisions believed to be connected to the rental of a camping site in Neuenburg Jura. However, the Federal Tribunal noted that the individual's appeal lacked specific legal arguments about the alleged violations, resulting in the inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Definitive Enforcement for Rent Dismissed for Lack of Justification: The Regional Court of Imboden had ruled in favor of the company, granting the definitive enforcement of debts amounting to several thousand Swiss Francs, which the individual contested. The individual filed an appeal with the Cantonal Court of Graubünden, but the court rejected the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, disputing several related decisions believed to be connected to the rental of a camping site in Neuenburg Jura. However, the Federal Tribunal noted that the individual's appeal lacked specific legal arguments about the alleged violations, resulting in the inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung vereinfachtes Verfahren Ausweisung aus einer Wohnung Mietzinsausstand Kündigung von Wohnräumen ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

5D_238/2020 (2020-10-02)
Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Stay of Execution Dismissed for Lack of Constitutional Argument
«…tscheidungen vom Kantonsgericht Graubünden vom 13. August 2020" erhoben. Das Bundesgericht hat vier Verfahren eröffnet (5A_781/2020, 5D_238/2020, 5D_239/2020, 5D_240/2020). 2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtenen Entscheide nicht genau. E…»
5D_239/2020 (2020-10-02)
Appeal Regarding Stay of Execution for Camping Rental Debt Dismissed Due to Insufficient Substantiation
«…tscheidungen vom Kantonsgericht Graubünden vom 13. August 2020" erhoben. Das Bundesgericht hat vier Verfahren eröffnet (5A_781/2020, 5D_238/2020, 5D_239/2020, 5D_240/2020). 2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtenen Entscheide nicht genau. E…»
5D_240/2020 (2020-10-02)
Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Justification in Execution Proceedings
«…tscheidungen vom Kantonsgericht Graubünden vom 13. August 2020" erhoben. Das Bundesgericht hat vier Verfahren eröffnet (5A_781/2020, 5D_238/2020, 5D_239/2020, 5D_240/2020). 2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtenen Entscheide nicht genau. E…»
KSK 2019 96 (2020-08-13) · gr
Cantonal Court Dismisses Execution Appeal for Procedural Flaws and Failure to Address Lower Court Reasoning
«…ra chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. August 2020 (Mit Urteil 5A_781/2020 vom 02. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_781/2020

Urteil vom 2. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. August 2020 (KSK 19 96).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 30. September 2019 erteilte das Regionalgericht Imboden der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes der Region Imboden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'056.--, Fr. 8'100.--, Fr. 7'255.40 und Fr. 28'142.10, je nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 7. November 2019 (Poststempel) reichte er aufforderungsgemäss eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Am 25. November 2019 (Poststempel) gelangte er nochmals an das Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 13. August 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 21. September 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen "Entscheidungen vom Kantonsgericht Graubünden vom 13. August 2020" erhoben. Das Bundesgericht hat vier Verfahren eröffnet (5A_781/2020, 5D_238/2020, 5D_239/2020, 5D_240/2020).

2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtenen Entscheide nicht genau. Einerseits nennt er als Referenzen "KSK 19 5-7" sowie KSK 19 2. Die Verfahren KSK 19 5, 6 und 7 betreffen ihn nicht. Vielmehr ficht er offensichtlich den Entscheid KSK 19 57 an, zumal er diesbezüglich eine zusätzliche, separate, auf den 9. September 2020 datierte und an das Kantonsgericht adressierte Beschwerdeschrift einreicht (dazu Verfahren 5D_238/2020). Gegen den ihn betreffenden Entscheid KSK 19 2 kann er nicht nochmals Beschwerde erheben (vgl. dazu bereits Urteil 5A_124/2019 vom 19. Februar 2019). Andererseits spricht der Beschwerdeführer von der Anfechtung der kantonsgerichtlichen Entscheidungen vom 13. August 2020. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nebst dem genannten Entscheid KSK 19 57 auch die drei weiteren am 13. August 2020 gegen ihn ergangenen Rechtsöffnungsentscheide (KSK 19 96, 19 97 und 19 98) anfechten will, zumal sie alle im gleichen sachlichen Zusammenhang, nämlich der Miete eines Campingabstellplatzes durch den Beschwerdeführer im Neuenburger Jura stehen.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der kantonsgerichtliche Entscheid KSK 19 96. Diesbezüglich ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Der Beschwerdeführer geht auf den angefochtenen Entscheid nicht ein. Stattdessen schildert er die Geschehnisse rund um die Campingplatzmiete aus seiner Sicht und er erhebt Vorwürfe gegen diverse Personen und den Kanton Neuenburg, den er nicht als Rechtsstaat anerkennt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind seine angeblich unerledigt gebliebenen Strafanzeigen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg