Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_781/2019 KI-generiert

Debt collection suspension extension: withdrawal of appeal after denial of cost reduction and stay request.

Geschäftsnummer 5A_781/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court struck the appeal off the docket as withdrawn and ordered no court costs. The appellant had appealed a cantonal appellate court ruling that had upheld a lower court’s refusal to extend the suspension of two debt-collection proceedings; the Supreme Court had previously denied the appellant’s request to lower the advance costs and rejected a motion to suspend one of the collections. The appellant then unconditionally withdrew the appeal by filing dated 11 October 2019. The dismissal was based on Art. 71 BGG in conjunction with Art. 73 BZP, with costs waived under Art. 66 para. 1 BGG due to the minimal effort involved.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Debt collection suspension extension: withdrawal of appeal after denial of cost reduction and stay request: The appellant had appealed a cantonal appellate court ruling that had upheld a lower court’s refusal to extend the suspension of two debt-collection proceedings; the Supreme Court had previously denied the appellant’s request to lower the advance costs and rejected a motion to suspend one of the collections. The appellant then unconditionally withdrew the appeal by filing dated 11 October 2019. The dismissal was based on Art. 71 BGG in conjunction with Art. 73 BZP, with costs waived under Art. 66 para. 1 BGG due to the minimal effort involved.

Schlagwörter

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Einstellung der Betreibung Betreibungsbegehren Vollstreckungsaufschub Kostenvorschuss Ausdehnung des Verfahrens Streitwert Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 BGG

Used to close the proceedings as withdrawn by the appellant.

Art. 73 BZP

Applied via Art. 71 BGG to strike the case off the docket due to withdrawal.

Art. 66 al. 1 BGG

Waived court costs due to the minimal effort involved.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_781/2019

Verfügung vom 16. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung der Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. September 2019 (PS190137-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 trat das Bezirksgericht Zürich auf ein Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, mit dem er eine Verlängerung der Einstellung der Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb (je Betreibungsamt Zürich 7) um sieben Monate verlangt hatte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 5. September 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Postaufgabe 2. Oktober 2019) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (sofortige Aussetzung der Betreibung Nr. bbb) hat es abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Postaufgabe 8. Oktober 2019) hat sich der Beschwerdeführer zum Streitwert geäussert, die Höhe des Kostenvorschusses kritisiert und nochmals um Aussetzung der Betreibung ersucht. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Senkung des Kostenvorschusses abgewiesen (unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen der Vorschusserhebung und die Streitwertangabe in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids). Zudem hat es das erneute Gesuch um Aussetzung der Betreibung abgewiesen. Am 11. Oktober 2019 hat sich der Beschwerdeführer nochmals zum Streitwert geäussert und ausgeführt, dass er seinen Antrag vom 1. Oktober 2019 hiermit offiziell zurückziehe.

2. Mit seiner Erklärung zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Nichts anderes ergibt sich aus der englischen Fassung seiner Eingabe vom 11. Oktober 2019. Die Rückzugserklärung ist bedingungslos und steht insbesondere nicht unter Vorbehalt, dass sich das Bundesgericht noch einmal in der einen oder anderen Weise zum Streitwert äussert.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg