Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_781/2016 KI-generiert

Appeal Against Decision Denying Suspension of Child Protection Order Rejected Due to Non-Substantiated Irreparable Harm

Geschäftsnummer 5A_781/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual challenging a decision made by the Children's and Adult Protection Authority that imposed restrictions on their parental rights regarding their daughter and assigned additional responsibilities to a guardian. The individual sought to suspend this decision while appealing to a higher court. However, the appeal was deemed inadmissible due to the lack of evidence of irreparable harm resulting from the suspension's denial. Additionally, the court found that the complaint did not meet necessary legal standards and failed to raise constitutional claims necessary for a valid appeal, leading to the decision not to proceed with the complaint. Legal costs were subsequently levied against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 3 ZGB, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG; Appeal Against Decision Denying Suspension of Child Protection Order Rejected Due to Non-Substantiated Irreparable Harm: The individual sought to suspend this decision while appealing to a higher court. However, the appeal was deemed inadmissible due to the lack of evidence of irreparable harm resulting from the suspension's denial. Additionally, the court found that the complaint did not meet necessary legal standards and failed to raise constitutional claims necessary for a valid appeal, leading to the decision not to proceed with the complaint. Legal costs were subsequently levied against the appellant.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht wiedergutzumachender Nachteil minderjähriges Kind verfassungsmässige Anforderung Kindesschutz Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the procedural requirements for admissibility of an interlocutory decision were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant, who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_781/2016

Urteil vom 20. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Entzug der aufschiebenden Wirkung (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids (betreffend die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an den Beistand der 2004 geborenen Tochter des Beschwerdeführers und betreffend die diesbezügliche Einschränkung dessen elterlicher Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ) entzogen hat,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen die Verfügung des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ) und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), zumal ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann