Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_781/2011 KI-generiert

Municipality v. Obligor: Provisional Enforcement of Child Maintenance Payments

Geschäftsnummer 5A_781/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner contested a decision from a regional court regarding a provisional opening of civil proceedings, which involved the reclamation of advanced child support payments totaling CHF 92,968 based on approved maintenance agreements. The court had denied the petitioner's request for free legal assistance, citing the lack of merit in the appeal and the inability to contest the factual correctness of the claims during the preliminary legal proceedings. The petitioner failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the decision violated legal or constitutional provisions, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 12 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Municipality v. Obligor: Provisional Enforcement of Child Maintenance Payments: The court had denied the petitioner's request for free legal assistance, citing the lack of merit in the appeal and the inability to contest the factual correctness of the claims during the preliminary legal proceedings. The petitioner failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the decision violated legal or constitutional provisions, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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vorsorgliche Kinderalimente Vollstreckungsverfahren Unterhaltsbeiträge Vormundschaft finanzielle Verhältnisse Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the primary ground for refusing to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_781/2011

Urteil vom 10. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) verweigert und die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (Rückforderung bevorschusster Kinderalimente in der Höhe von Fr. 92'968.-- auf Grund von durch die Vormundschaftsbehörden genehmigten Unterhaltsverträgen) abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 29. September 2011 erwog, im Rechtsöffnungsverfahren werde allein über die Weiterführung der durch den Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung auf Grund eines rechtsgenügenden Rechtsöffnungstitels entschieden, der Rechtsöffnungsrichter dürfe die sachliche Richtigkeit der Forderung nicht überprüfen, nicht zu untersuchen sei daher, ob die Unterhaltsverträge noch den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprächen und ob die von diesem erhobene Abänderungsklage seinerzeit zu Recht oder Unrecht abgewiesen worden sei, mit seinen übrigen Vorbringen setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und rüge weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, Art. 12 BV anzurufen, sich als zahlungsunfähig zu bezeichnen und einen Eingriff in das Existenzminimum zu behaupten, zumal die Wahrung des Existenzminimums nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, sondern - anlässlich der Pfändung - durch das Betreibungsamt sicherzustellen sein wird ( Art. 92 ff. SchKG ),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 29. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann