Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_780/2023 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Supervisory Authority (Housing Costs Calculation)

Geschäftsnummer 5A_780/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Obergericht of the Canton of Bern, which upheld a reduction in the complainant's recognized housing costs from CHF 1,400 to CHF 1,150 as determined by the Betreibungsamt Emmental-Oberaargau. The complainant argued that they were previously informed a higher rent could be considered and challenged the validity of the rental agreement's termination date. The Obergericht found no proof to support claims of prior communication regarding acceptable rental amounts and noted discrepancies in the rental contract's terms. The Tribunal received a complaint regarding this judgment that included arguments unrelated to the original decision, ultimately determining the appeal lacked sufficient grounds for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Supervisory Authority (Housing Costs Calculation): The complainant argued that they were previously informed a higher rent could be considered and challenged the validity of the rental agreement's termination date. The Obergericht found no proof to support claims of prior communication regarding acceptable rental amounts and noted discrepancies in the rental contract's terms. The Tribunal received a complaint regarding this judgment that included arguments unrelated to the original decision, ultimately determining the appeal lacked sufficient grounds for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Existenzminimumsberechnung Wohnkosten Mietzinsherabsetzung Kostenberechnung Vollstreckungskosten Mietvertrag Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees as an exception.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_780/2023

Urteil vom 20. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. Oktober 2023 (ABS 23 278).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. August 2023 setzte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 1'400.-- auf Fr. 1'150.-- herab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsamt habe den anrechenbaren Mietzins inklusive Nebenkosten gestützt auf die entsprechenden Richtlinien festgelegt und diese zugunsten des Beschwerdeführers ausgeschöpft. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe ihm vorgängig mitgeteilt, es könne ein Mietzins von bis zu Fr. 1'500.-- berücksichtigt werden, bestünden keine Hinweise. Die Haltung von Hauskatzen rechtfertige nicht, dass der Beschwerdeführer alleine eine 3,5-Zimmerwohnung bewohne. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, sein Mietvertrag sei erst per 30. Juni 2024 kündbar. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe beim Pfändungsvollzug ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrags eingereicht, bei dem keine Mindestdauer festgehalten sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Vermerk auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Exemplar gelangt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, um an der Gültigkeit des anlässlich des Pfändungsvollzugs eingereichten Exemplars zu zweifeln.

4. Der Beschwerdeführer äussert sich zu verschiedenen Punkten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren (falsche Berechnung des Nettolohns durch das Betreibungsamt, Berücksichtigung der Kontaktlinsen, Pfändung von Fr. 0.40 im September als Verhältnisblödsinn, Steuern). Darauf kann nicht eingegangen werden, denn der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist durch den angefochtenen Entscheid begrenzt. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Datum des ersten Kündigungstermins sei bei Vertragsschluss vergessen worden und bei der Wohnungsübernahme von der Vermieterin eingetragen worden, bei der gerne nachgefragt werden könne. Eine genügende Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) fehlt in diesem Zusammenhang. Das Bundesgericht nimmt auch keine Beweise ab (vgl. zum Ausschluss neuer Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 99 Abs. 1 BGG ). Schliesslich schildert der Beschwerdeführer, dass seine Mutter vor Abschluss des Mietvertrags beim Betreibungsamt angerufen und die Auskunft erhalten habe, dass der Mietzins nicht über Fr. 1'500.-- liegen dürfe. Er habe sich beim Abschluss des Mietvertrags auf die Auskunft verlassen. Es sei nicht in Ordnung, dass ihm das Wohngeld wegen einer falschen Auskunft gekürzt werde. Auch diesbezüglich fehlt eine Rüge, dass das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt hätte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg