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5A_780/2017 KI-generiert

Father's Appeal Against Child Protection Authority Visitation Ruling Dismissed

Geschäftsnummer 5A_780/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parents regarding the vacation arrangements for their children, following their divorce. In February 2017, a guardianship was established to support the parents in organizing alternating care for their daughters. Following requests from the appointed guardian, a decision was made regarding the autumn and winter holidays for 2017/2018. The father challenged this decision at the cantonal court, seeking changes to the guardianship and further discussions about future holiday arrangements. However, the cantonal court dismissed the challenge for lack of concrete legal arguments. Subsequently, the father appealed to the Swiss Federal Tribunal, criticizing the handling of the case by the authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Child Protection Authority Visitation Ruling Dismissed: In February 2017, a guardianship was established to support the parents in organizing alternating care for their daughters. Following requests from the appointed guardian, a decision was made regarding the autumn and winter holidays for 2017/2018. The father challenged this decision at the cantonal court, seeking changes to the guardianship and further discussions about future holiday arrangements. However, the cantonal court dismissed the challenge for lack of concrete legal arguments. Subsequently, the father appealed to the Swiss Federal Tribunal, criticizing the handling of the case by the authorities.

Schlagwörter

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Regelung des Ferienrechts Kindesschutzverfahren Rechte des Kindes Anhörung eines Elternteils Vormundschaftsbehörde Schutzbereich des Patents Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_780/2017

Urteil vom 19. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern.

Gegenstand

Regelung des Ferienrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. Oktober 2017 (KES 17 599).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (2011) und D.________ (2008). In der Ehescheidungskonvention vom 1. September 2014 wurde der persönliche Verkehr mit den Kindern geregelt.

Am 15. Februar 2017 errichtete die KESB Bern für die beiden Mädchen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und beauftragte die Beiständin mit der Unterstützung der Eltern bei der Organisation der alternierenden Betreuung und einer lösungsorientierten Kommunikation.

Auf Ersuchen der Beiständin hin regelte die KESB mit Entscheid vom 13. September 2017 die Herbst- und Winterferien 2017/2018.

Beschwerdeweise focht der Vater beim Obergericht des Kantons Bern sinngemäss die Herbstferienregelung an; überdies verlangte er die Auswechslung der Beiständin sowie der Kinderärztin und mit weiterer Eingabe eine obergerichtliche Diskussion über die Festlegung einer Ferienregelung für die nächsten Jahre. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 5. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er in allgemeiner Weise das "Planning vacances 2017/2018" und das Vorgehen der Behörden bzw. der involvierten Personen im Zusammenhang mit der Ferienregelung sowie mit medizinischen Belangen der Kinder kritisiert ("abus de pouvoir", "discriminations", "décisions contre les droits du père", "6 mois de galères avec la Curatrice raciste", "enfants souvent malade depuis trois ans", "les enfants pisse du Sang au Urine", "la Curatrice refuse de parler avec les enfants", "Médecin pédiatre refuse de donné les rapport des mes enfants", etc.) und um neutrale Lösungen ersucht ("J'aimerais que vous ouvrir mon dossier pour trouver des solutions neutre"). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 verlangt er ferner ein "rendez-vous au Tribunal Fédéral".

Erwägungen:

1. Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, dass diese weder konkrete Rechtsbegehren noch eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalte, soweit die Ausführungen nicht ohnehin über den Verfahrensgegenstand hinausgingen.

Auch vor Bundesgericht werden entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG keine Rechtsbegehren gestellt. Überdies müsste angesichts der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116) wenigstens in Umrissen dargetan werden, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Rechtssätze verstossen haben soll.

2. Indem der Beschwerdeführer dies nicht tut, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Grundsätzlich ist das Verfahren vor Bundesgericht schriftlich. Eine mündliche Verhandlung - welche mit der Bitte um ein "Rendez-vous" allenfalls angesprochen sein könnte - ist zwar als Ausnahmefall möglich (vgl. Art. 57 ff. BGG ), aber sie wird weder ausdrücklich verlangt noch wird dargetan, inwiefern sie erforderlich wäre. Der vorliegende Entscheid kann deshalb im erwähnten vereinfachten Verfahren ergehen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli