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5A_779/2018 KI-generiert

Complaint Regarding Refusal of Certificate of Legal Finality Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_779/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning the alleged delay or refusal of a court to issue a certificate of enforceability following a previous decision. The appellant filed a complaint citing delays by the court president, seeking both a reprimand and the immediate issuance of the certificate. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not relate to a material delay or refusal of an appealable decision, as it was focused instead on the lack of a certificate related to a prior decision. Consequently, the tribunal deemed the appeal inadmissible, resulting in court costs being imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Regarding Refusal of Certificate of Legal Finality Inadmissible: The appellant filed a complaint citing delays by the court president, seeking both a reprimand and the immediate issuance of the certificate. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not relate to a material delay or refusal of an appealable decision, as it was focused instead on the lack of a certificate related to a prior decision. Consequently, the tribunal deemed the appeal inadmissible, resulting in court costs being imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Aufsichtsbeschwerde ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rückzug des Rechtsbegehrens Streitgegenstand nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied for the decision not to enter into the merits of the appeal due to obvious inadmissibility via simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_779/2018

Urteil vom 21. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung.

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_22/2018 vom 7. Februar 2018 verwiesen werden.

Am 16. September 2018 hat A.________ die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren, der Gerichtspräsident sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, die Rechtskraftbescheinigung sofort auszustellen; im Übrigen habe er in Zukunft in den Ausstand zu treten.

Erwägungen:

1. Anfechtbar sind vor Bundesgericht einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann zwar im Unterschied zu der gegen einen eröffneten Entscheid gerichteten Beschwerde jederzeit erhoben werden (vgl. Art. 94 BGG ); auch sie hat sich aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 94 BGG auf das Verzögern oder Verweigern eines anfechtbaren

Entscheides zu beziehen.

2. Vorliegend wird keine Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheides gerügt, sondern ein in den Augen des Beschwerdeführers zu Unrecht unterbleibendes Anbringen einer Rechtskraftbescheinigung auf dem Entscheid. Dies kann nicht zum Beschwerdegegenstand gemacht werden, zumal das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli