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5A_779/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Psychiatric Committal and Compulsory Measures

Geschäftsnummer 5A_779/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by a regional court regarding a psychiatric facility's actions, specifically concerning a medical involuntary commitment and related measures. The regional court had dismissed the appeal on the grounds that the individual did not appeal within the stipulated timeframe and had indicated a preference to withdraw the challenge to the legality of the medical measures. The individual subsequently filed a complaint before the Federal Tribunal, but failed to adequately justify the claims against the regional court's decision, leading to the Tribunal's decision to not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Psychiatric Committal and Compulsory Measures: The regional court had dismissed the appeal on the grounds that the individual did not appeal within the stipulated timeframe and had indicated a preference to withdraw the challenge to the legality of the medical measures. The individual subsequently filed a complaint before the Federal Tribunal, but failed to adequately justify the claims against the regional court's decision, leading to the Tribunal's decision to not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung medizinische Gründe verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid Verfahrensabschreibung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon based on this provision concerning the inadmissibility due to insufficient justification.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This provision dictates the application of the simplified procedure for cases where no entry is made on the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_779/2011

Urteil vom 9. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; medizinische Zwangsmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid/Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 3. November 2011.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid/Beschluss vom 3. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 15. Oktober 2011 erfolgte ärztliche Klinikeinweisung sowie gegen medizinische Zwangsmassnahmen als erledigt abgeschrieben und keine Verfahrenskosten erhoben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht (im Anschluss an eine Verhandlung im Rekursverfahren) im erwähnten Entscheid/Beschluss erwog, die 10-tägige Rekursfrist sei abgelaufen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 sei als Entlassungsgesuch zu werten und daher von der Klinik zu beurteilen, sodann werde (auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Verhandlung) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Anordnung der medizinischen Zwangsmassnahmen nicht mehr beurteilt haben wolle und mit der Erledigung des obergerichtlichen Verfahrens einverstanden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid/Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann