Appellant's Failure to Pay Security for Costs and Abusive Recusal Motions Lead to Dismissal of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petition filed by an individual in a legal dispute concerning an annulment process against his wife, where he acts as an intervenor. The individual has appealed a circulation decision made by the Cantonal Court of Zurich, which dismissed a nullity complaint against a previous ruling that upheld an annulment claim by the opposing party. The court pointed out that the petitioner failed to provide the required security for costs and did not diligently address the critical points raised in the prior decisions, leading to an assessment that the appeal was abusive and without merit. Consequently, the court decided not to entertain the appeal or the related requests for legal aid, imposing legal costs on the petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Pay Security for Costs and Abusive Recusal Motions Lead to Dismissal of Appeal: The individual has appealed a circulation decision made by the Cantonal Court of Zurich, which dismissed a nullity complaint against a previous ruling that upheld an annulment claim by the opposing party. The court pointed out that the petitioner failed to provide the required security for costs and did not diligently address the critical points raised in the prior decisions, leading to an assessment that the appeal was abusive and without merit. Consequently, the court decided not to entertain the appeal or the related requests for legal aid, imposing legal costs on the petitioner.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule non-entrance upon the appeal because it was deemed abusive.
Used to rule non-entrance upon the appeal due to lack of sufficient substantiation.
Used to dismiss the implied request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_779/2009
Urteil vom 23. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
A.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau B.________),
Beschwerdeführer,
B.________,
Verfahrensbeteiligte,
gegen
Staat und Stadt Zürich,
Kanton Zürich,
C.________ AG,
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen den Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Gutheissung (durch das Obergericht des Kantons Zürich) einer Anfechtungsklage der Beschwerdegegner gegen die Verfahrensbeteiligte nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass auf die sinngemässen, einmal mehr missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter (mit dem Antrag auf Einsetzung eines Gerichts nach Art. 37 Abs. 3 BGG ) nicht einzutreten ist und die vorliegende Beschwerde von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts behandelt wird,
dass das Kassationsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nach vorgängiger Abweisung seiner Ausstandsbegehren und Einsprachen) die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 65'000.-- (Streitwert 3,06 Millionen Franken) nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe und seine nachträglichen weiteren Ausstandsbegehren trölerisch sowie missbräuchlich seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die (sinngemässen) Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann