Father's Attempted Custody Modification Appeal Rejected for Lack of Substantive Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves separated parents disputing the custody arrangements for their child born in 2017. The father repeatedly sought to have the custody order revised, arguing that the child would fare better under his care, which the courts had consistently denied. He filed several requests for a revision and modification of the protection measures set by the district court that had awarded custody to the mother. The Federal Supreme Court case arises from the appeal against a decision of the Schwyz Cantonal Court, which dismissed the father's appeals on procedural grounds, for failing to adequately engage with the previous court's reasoning. The father sought sole custody and child support through an appeal to the Federal Tribunal, following earlier unsuccessful attempts in local courts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Attempted Custody Modification Appeal Rejected for Lack of Substantive Argument: The father repeatedly sought to have the custody order revised, arguing that the child would fare better under his care, which the courts had consistently denied. He filed several requests for a revision and modification of the protection measures set by the district court that had awarded custody to the mother. The Federal Supreme Court case arises from the appeal against a decision of the Schwyz Cantonal Court, which dismissed the father's appeals on procedural grounds, for failing to adequately engage with the previous court's reasoning. The father sought sole custody and child support through an appeal to the Federal Tribunal, following earlier unsuccessful attempts in local courts.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was ruled inadmissible by the President under the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_778/2022
Urteil vom 25. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. September 2022 (ZK2 2022 42).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen Kindes C.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung, wonach die Obhut der Mutter zuzuteilen ist. In der Folge gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht und hielt beschwerdeweise mit stets ähnlichen Ausführungen fest, dass es dem Kind bei ihm viel besser gehen würde.
Am 27. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz eine mit "Revision / Abänderung Eheschutz" betitelte Eingabe ein. Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies das Bezirksgericht das Revisions- bzw. Abänderungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (vgl. dazu Urteil 5A_777/2022 heutigen Datums).
Am 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz eine weitere, weitgehend gleichlautende und wiederum mit "Revision / Abänderung Eheschutz" betitelte Eingabe ein. Mit Entscheid vom 11. August 2022 wies das Bezirksgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf das Abänderungsgesuch nicht ein. Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren legte das Kantonsgericht Schwyz ein Beschwerdeverfahren bezüglich Revision und ein Berufungsverfahren bezüglich Abänderung an. Mit separaten Entscheiden vom 27. September 2022 trat es sowohl auf die Beschwerde betreffend Revision als auch auf die Berufung bezüglich Abänderung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheides nicht ein.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 (gleichlautend mit drei weiteren Eingaben gegen andere Entscheide) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, das Kind sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und es sei ihm ein Kindesunterhaltsbeitrag zuzusprechen. Das vorliegende Verfahren 5A_778/2022 betrifft den Nichteintretensentscheid vom 27. September 2022 im Zusammenhang mit dem Abänderungsbegehren.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Wie in seinen früheren Beschwerden erhebt er zahlreiche Vorwürfe an die Mutter und hält fest, dass der Sohn bei ihm viel besser aufgehoben wäre, namentlich in gesundheitlicher Hinsicht. Damit ist nicht dargelegt, inwiefern das Nichteintreten auf die Berufung gegen Recht verstossen soll.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli